Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst möchte ich mich für Ihre gestellte Frage bedanken und diese in Anbetracht Ihres geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kurz wie folgt beantworten.
Der Polizist ist nicht verpflichtet Ihnen die Wahrheit zu erzählen, so dass durchaus auch an Taktik zu denken wäre.
Sofern Ihr Anwalt bereits Akteneinsicht beantragt hat, müsste ihm die Staatsanwaltschaft auch einen eventuellen Videobeweis vorlegen, so dass davon auszugehen ist, dass kein Video existiert. Sollte das Video erst in der Verhandlung eingeführt werden, hat die Verteidigung keine Möglichkeit adäquat zu reagieren. Darin liegt ein Verstoß gegen den „fair trial“ Grundsatz.
Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Kugler
Rechtsanwalt
Zum Abschluss möchte ich Sie noch auf Folgendes ausdrücklich hinweisen:
Diese Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich diese Auskunft lediglich auf die Informationen, die mir Rahmen der Sachverhaltsschilderung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine umfassende verbindliche Beratung unerlässlich. Deshalb weise ich Sie ausdrücklich daraufhin, dass diese Leistung nicht im Rahmen der Online-Beratung erbracht werden kann.
Bitte beachten Sie auch bei der Beantwortung Ihrer Nachfrage. Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Darüber hinaus ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Schon daraus ist erstichtlich, dass diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen kann. Ich bitte Sie dies stets zu beachten!
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Kugler
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Rechtsanwalt Sascha Kugler
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kugler,
zunächst vielen Dank für Ihre präzise Auskunft. Gestatten Sie mir eine kurze Nachfrage: Die Staatsanwaltschaft müsste also bei einem evtl. vorliegenden Videobeweis diesen nicht "nur" in der Akte erwähnen (was nicht der Fall ist) sondern diesen im Rahmen der Akteneinsicht meinem Rechtsanwalt zur Verfügung stellen? Somit kann ich wohl davon ausgehen das ein solches Video nicht mehr existiert.
Herzlichen Dank für Ihre Bearbeitung !
Richtig. Der Verteidiger hat das Rechtauf Einsicht in sämtliche sich in der Akte befindlichen Beweismittel zu nehmen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.