Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts gerne wie folgt beantworten möchte:
1.
Die von Ihnen zitierte Auskunft erscheint so verkürzt nicht zutreffend. Natürlich müssen Sie beim Verkauf als Unternehmer an einen Verbraucher (sog. Verbrauchsgüterkauf) hinsichtlich der Beweislast Einschränkungen akzeptieren, siehe § 476 BGB
:
„
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.„
Dies bedeutet, dass zu Ihren Lasten eine Vermutung dergestalt besteht, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt, auch schon zum maßgeblichen Zeitpunkt des § 433 I 2 BGB
vorlag. Sie müssen also auf Grund dieser gesetzlichen Vermutung INNERHALB DER 6-MONATSFRIST beweisen, dass der Kaufgegenstand den sich späteren zeigenden Mangel bei Gefahrübergang noch nicht aufgewiesen hat.
In Ihrem Fall –also 20 Monate nach Kauf / Gefahrübergang- gilt jedoch dann wieder die allgemeine Regel des § 363 BGB
– die Beweislast liegt nun beim Käufer.
2.
Die von Ihnen zitiere Formulierung der „unzumutbaren Anforderungen“ ist natürlich wachsweich und ruft geradezu nach Präzisierung.
Diese würde in Ihrem Fall bedeuten, dass bei Vorliegen plausibler Gründe Ihrerseits dafür, dass der Mangel bei Auslieferung nicht bestand, Sie eine –nicht unfreie!- Rücksendung des Artikels anbieten, um auf Grundlage der Käuferangaben UND Ihrer Einsichtnahme in den Kaufgegenstand dann zu entscheiden, ob die Reparatur als „Garantieleistung“ unendgeldlich oder gegen Kostenerstattung durchgeführt wird.
Eine „Rundumgarantie“ über 24 Monate, wie Sie Ihrem Kunden vorschwebt und Sie evt. (aber wirklich nur evt.!) den Angaben der Verbraucherzentrale entnommen werden kann, besteht jedenfalls definitiv nicht.
Schlussendlich kann Ihr Einzelfall erst nach Überprüfung des Kaufgegenstandes sicher beurteilt werden, zu mehr sind Sie aber auf Grundlage Ihrer Angaben bis dahin nicht verpflichtet.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Bei dem Kaufgegenstand handelt es sich um eine externe Festplatte. Eine Externe Festplatte ist naturgemäß relativ empfindlich gegen Stöße u. Stürze. Ein Ausfall nach 20 Monaten ist vermutlich auf unsachgemäße Handhabung zurückzuführen. Können wir einen "technischen Mangelnachweis" eines Sachverständigen verlangen oder wäre das, wie von der Verbraucherschutzzentrale behauptet, unzumutbar ? Wie sollte ein Kunde bei einem solchen Produkt sonst das Vorhandensein eines Mangels zum Zeitpunkt der Lieferung beweisen ?
Vielen Dank für Ihre schnelle Bearbeitung.
Sehr geehrter Herr S.,
danke für Ihre Nachfrage.
Dass es sich um einen so sensiblen, sprich durch Lagerfehler, Grobbehandlung, Erschütterungen usw. leicht zu schädigenden Kaufgegenstand handelt, konnte ich Ihrer Ausgangsfrage noch nicht entnehmen. Dann gelten aber die von mir angesprochenen Einschränkungen Ihrer nach 20 Monaten noch bestehenden Verpflichtungen erst recht.
Hier spricht einiges an Lebenserfahrung dafür, dass die Festplatte nach knapp 2 Jahren (!) durch ein Verschulden des Käufers Schaden nahm. Hierauf sollten Sie ihn unmissverständlich hinweisen – das Klagerisiko dürfte sehr gering sein.
Ob Sie hier einen „technischen Mängelnachweis“ auf Kosten des Käufers fordern oder wie in der Ausgangsantwort vorgeschlagen vorgehen, ist sicherlich Geschmackssache. Ich halte auf Grundlage Ihrer Mitteilungen beide Wege für gangbar. Denn die Erschwernisse, nach 20 Monaten einen vom Verkäufer zu vertretenden Schaden am Kaufgegenstand noch darzulegen, sind offensichtlich und gehen nicht zu Ihren Lasten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de