Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung ist das Fahrzeug mangelhaft, denn der defekte Klimakompressor stellt einen Sachmangel dar. Daran ändert auch das Alter oder die Laufleistung des Fahrzeugs nichts. Denn wenn Ihnen der Händler ein Gebrauchtfahrzeug ohne Mängel verkauft, müssen Sie davon ausgehen können, daß der Klimakompressor auch funktioniert.
Da Sie das Fahrzeug gerade erst im Juni gekauft haben, greift zu Ihren Gunsten auch § 476 BGB
:
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
Es ist also davon auszugehen, daß der Klimakompressor auch schon am 26.06.2017 defekt war. Wurde das nicht im Kaufvertrag angegeben, steht Ihnen gegen den Händler ein Anspruch auf Nachbesserung zu - er muß den Sachmangel also auf eigene Kosten beseitigen.
Ist der Händler der Meinung, daß der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist, der Klimakompressor also am 26.06.2017 noch fehlerfrei war, muß er dies beweisen. Dieser Beweis kann nur durch ein teures Sachverständigengutachten erbracht werden und dieses Kostenrisiko wird er kaum eingehen wollen, denn wenn der Gutachter bestätigt, daß der Mangel höchstwahrscheinlich schon beim Kauf durch Sie vorhanden war, hat der Händler auch noch die Gutachterkosten "am Bein".
Sie sollten also verlangen, daß er den Schaden auf eigene Kosten sach- und fachgerecht repariert. Kann er das nicht oder verweigert er das, können Sie den Schaden selbst reparieren lassen und ihm die Kosten dafür als Schadensersatz in Rechnung stellen. Alternativ können Sie bei verweigerter Nachbesserung auch vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
Bitte achten Sie darauf, daß Sie ihn schriftlich zur Nachbesserung auffordern und ihm dazu eine Frist setzen. Wenn die Frist verstreicht, stehen Ihnen die vorgenannten Optionen offen. Selbstverständlich dürfen Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche auch an mich wenden. Ich bin bundesweit tätig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.08.2017
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22:39
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht