Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Üblicherweise sehen die Kaufverträge beim Kauf von Grundstücken, Wohnungen oder Häusern einen umfassenden Haftungsausschluß des Verkäufers vor. Ich gehe davon aus, dass das auch in Ihrem Fall so ist; ggf. sollte der Kaufvertrag hierauf nochmal überprüft werden. Der Verkäufer haftet danach nicht für ihm unbekannte Mängel. Sogar offensichtliche Mängel muß der Verkäufer in der Regel nicht zwingend mitteilen, sondern der Käufer muss diese erkennen und rügen, gerade wenn er die Möglichkeit hat, diese bei einer Besichtigung selbst festzustellen.
Nicht offensichtliche Mängel - um einen solchen scheint es sich vorliegend zu handeln - muss der Verkäufer nur mitteilen, wenn sie ihm selbst bekannt sind.
Gemäß Ihrer Schilderung kann davon ausgegangen werden, dass Ihr Vater über die mangelnde Abdichtung des Kellers - so die Vorwürfe denn überhaupt zutreffend sind - keine Kenntnis hatte und auch nicht hätte haben müssen. Eine Haftung kommt aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein solcher nicht offensichtlicher Mangel arglistig verschwiegen wird. Es gibt im Übrigen eine Planungs- und Ausführungsnorm für die Abdichtung von Bauwerken und Bauteilen, also auch für Kellergeschosse; diese dürfte aber vorliegend nicht relevant sein. Relevant wäre diese bspw. nur, wenn es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die ausführende Baufirma, den Architekten o.ä. ginge.
Für das arglistige Verschweigen eines nicht offensichtlichen Mangels ist der Käufer beweispflichtig und wird diesen Beweis vermutlich nicht führen können.
Daher dürfte davon auszugehen sein, dass das Risisko von unentdeckten Mängeln auf den Käufer übergegangen und Ihr Vater daher nicht zu der geforderten Zahlung verpflichtet ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen dieser vorläufigen Erstberatung einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und wünsche noch eine angenehme Nacht.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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