Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Es kann keinen Zweifel daran bestehen, dass Sie mit Ihrem Kunden (K) einen Kaufvertrag (§433 BGB
oder Werklieferungsvertrag § 651 BGB
oder Werkvertrag § 631 BGB
) geschlossen haben.
Insoweit sich aus der Rechnung ergibt, das 3flüglige Fenster geliefert angenommen (und eingebaut ? )wurden, und diese Rechnung von K vorbehaltlos gezahlt wurde müsste K behaupten und beweisen, dass es sich dennoch um eine Falschlieferung gehandelt hat §§ 434
, 437
, 363 BGB
.
Insoweit K Sie in Anspruch nehmen will (Neu-, bzw. Nachlieferung 4flügliger Fenster) muss er alle anspruchsbegründenden Umstände beweisen insbesondere auch den Vertragsschluss über 4flüglige Fenster, den Sie ja substantiiert bestreiten.
Neben dem einfachen Bestreiten spricht in meinen Augen für Sie der Umstand, dass K die 3flügligen Fenster bezahlt (angenommen und eingebaut?) hat. Insoweit ist das Schuldverhältnis aus dem Kaufvertrag durch Erfüllung erloschen § 362 BGB
. Die vertraglichen Leistungen sind ausgetauscht.
Es bleibt abzuwarten wie K jetzt vorgeht, und was er verlangt. Vorerst haben Sie aufgrund der Zahlung die besseren Karten.
Falls K Sie ernsthaft in Anspruch nehmen will (Klage o.ä.) rate ich Ihnen einen Kollegen den Sie über www.123recht.de finden in Ihrer Nähe aufzusuchen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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