Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Offemnsichtlich in Betracht kommende, gegebenenfalls verwirklichte Tatbestande könnten sein der Betrug gem. § 269, die Urkundenfälschung gem. § 267 und/oder das Verändern von amtlichen Ausweisen gem. § 273 StGB
. Ob und gegebenenfalls welche Tatbestände Ihnen gegebenenfalls nachzuweisen sind, lässt sich ohne Kenntnis der Ermittlungsakte allerdings nicht mit Sicherheit vorhersagen.
Die Höchststrafe der Urkundenfälschung liegt zwar bei 5 Jahren, da aber offensichtlich in Ihrem Fall kein Schaden entstanden ist, ist hier mi einer erheblich niedrigeren Strafe zu rechnen, wobei auch hier gilt, dass eine seriöse Prognose ohne Kenntnis aller Umstände nicht gemacht werden kann.
Wichtig ist, dass Sie zunächst keine Angaben gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht machen, da Sie sonst gegebenenfalls wichtige Fakten nennen, welche dort noch gar nicht bekannt sind.
In Anbetracht der Tatsache, dass Sie bereits zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sind, ist nicht auszuschließen, dass nunmehr eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung droht. Aber auch dieses kann nur unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles (insbesondere Im Hinblick auf die geänderten Lebensumstände) beurteilt werden.
Zudem besteht die Gefahr, dass im Fall einer Verurteilung die bisherige Bewährung widerrufen wird, Dieses kann gem. § 56f StGB
unter anderem dann geschehen, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.
Allerdings kann hiervon abgesehen werden, wenn es ausreicht,
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
Ob diese Konstellation bei Ihnen bereits ausreichend gegeben ist, bedarf ebenfalls einer gründlicheren Untersuchung, welche ohne ausreichende Hintergrundkenntnisse nicht geleistet werden kann.
In beiden Angelegenheiten (Strafverfahren und gegebenenfalls Bewährungs-Widerrufsverfahren) ist es Ihnen dringend anzuraten, sich anwaltlich vertreten zu lassen, auch wenn hierdurch gegebenenfalls nicht unerhebliche Kosten für Sie entstehen. Tatsächlich ist es nämlich so, dass Sie im Prozess ohne anwaltlichen Beistand schnell den Überblick verlieren können und es dann gegebenenfalls versäumen, notwendige Schritte einzuleiten.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich unverbindlich vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
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