Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Meines Erachtens kann Ihnen keine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit drohen, ebensowenig die Zuverlässigkeit aberkannt werden.
Sie geltend als nicht vorbestraft. Die Verfahrenseinstellung nach § 170 StPO
kommt inhaltlich einem Freispruch gleich, sodass Ihnen dadurch auch keine Nachteile drohen.
Das Gewerbeamt holt in der Regel nur Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft z.B. hinsichtlich laufender Ermittlungsverfahren ein oder führt einen regelmäßigen Abgleich mit dem Bundeszentralregister durch, um dort zu ermitteln, ob Vorstrafen vorliegen, welche für die Aberkennung/Anerkennung erheblich sind oder ob ggf. (noch) Ermittlungsverfahren laufen und welcher Art diese sind.
Hierbei spielen laufende Ermittlungsverfahrens i.d.R. aber keine Rolle da nur rechtskräftige Verurteilungen für die laufende Zuverlässigkeitsprüfung maßgeblich sind. Solange daher nur noch Ermittlungsverfahren laufen sind diese i.d.R. irrelevant und müssen zumindet zu einer vorbehaltlichen Erteilung der Gewerbeerlaubnis führen.
Eine zentrale Anlaufstelle für Auskünfte über den Stand von Ermittlungsverfahren gibt es im eigentlichen Sinne nicht. Hier sollten Sie aber für Ihren/einen Rechtsanwalt Auskunft bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einholen. Entweder direkt über den Stand der Dinge in dem jeweiligen Ermittlungsverfahren unter Benennung des Aktenzeichens oder aber allgemein, sprich ob gegen Sie weitere Ermittlungsverfahren laufen. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen dann entsprechende Auskünfte geben. Eine Akteneinsicht ist dabei nicht zwingend nötig.
Sofern derzeit eine Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt wird, sollten Sie Kontakt mit der zuständigen Behörde aufnehmen ggf. auch über Ihren Rechtsbeistand. Nach hiesigen Erfahrungen können Bedenken meistens bereits durch ein persönliches Gespräch ausgeräumt werden, in welchem man der Behörde die Hintergründe erläutert und vorliegend auf die nach § 170 StPO
eingesellten Verfahren verweist. Dies kann den Prozess beschleunigen, da die Staatsanwaltschaft bzw. die Gerichte das Gewerbeamt i.d.R. nicht fortwährend unterrichten, sodass man dort durch Vorlage der Umstände und Ergebnisse meistens schneller vorankommt, wenn man dies persönlich tut und mit dem Amt zusammenarbeitet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
Zu dem letzten Absatz möchte Ich Sie noch Fragen auf welche Behörde Sie sich hinsichtlich der Zusammenarbeit beziehen ? Dem Gewerbeamt habe ich bereits vorab offen und ehrlich eine Stellungnahme beigelegt und kurz erklärt worum es geht. Auch habe ich die Einstellungsbenachrichtigungen welche mir Vorlagen bereits eingereicht. Die für mich zuständige Staatsanwaltschaft habe ich mit den mir vorliegenden Aktenzeichen angeschrieben und darum gebeten mir die Einstellung mitzuteilen bzw. mitzuteilen, falls noch ermittelt werden sollte.
Meinen Sie ich kann mich zusätzlich noch an die für mich zuständige Staatsanwaltschaft wenden sowie das Bundesamt für Justiz und mich zu erklären? Die Zuverlässigkeitsprüfung läuft seit rund 4 Wochen.
Oder habe ich von meiner Seite bereits alles getan und kann nur abwarten?
Mit der Behörde meinte ich natürlich das Gewerbeamt. Das Bundesamt für Justiz wird in der Sache wohl nicht tätig werden. Einzig bei der Staatsanwaltschaft können Sie durch Nachfragen ggf. eine zügigere Einstellung des Verfahrens erreichen, wenn die Sachverhalte welche zu dem Verfahren geführt haben, mit den anderen identisch sind.
4 Wochen sind zwar lang, aber auch nicht ungewöhnlich. Hier würde ich empfehlen nochmals das persönliche Gespräch zu suchen, da Papier zwar geduldig aber eben nicht persönlich ist. In einem ähnlichen Fall hier hat gerade ein persönliches Gespräch mit der zuständigen Mitarbeiterin zur besagten Klärung beigetragen und kurzerhand zur Einstellung des Prüfungsverfahrens geführt, sodass der Mandant keine Versagung mehr befürchten musste und dies trotz eines kapitalen laufenden Strafverfahrens.
Ein persönliches Gespräch vor Ort kann daher die Angelegenheit beschleunigen. Ansonsten bliebe Ihnen leider nur die Möglichkeit eben bei der Staatsanwaltschaft auf die Einstellung des Verfahrens zu warten und dann die Entscheidung des Gewerbeamtes darauf abzuwarten.
MfG
RA Lembcke