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Beurteilung Zuverlässigkeit Gewerbeerlaubnis

17. Mai 2019 12:26 |
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Strafrecht


Beantwortet von


13:22

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Gewerbeerlaubnis nach 34c und 34 i beantragt. Steuerbescheinigung, Bescheinigung vom Insolvenzgericht, Auszug aus dem Gewerbregister sowie polizeiliches Führungszeugnis habe ich eingereicht und diese Unterlagen sind alle in Ordnung.

Im April 2018 bin ich auf Betrüger reingefallen. Kurz zusammengefasst: im Rahmen eines vermeintlich seriösen Jobs wurde ich als "Mittelsmann" missbraucht um Gelder zu verschleiern. Meine Kontodaten und Ausweisdaten wurden missbraucht .

Ich selbst habe auch Strafanzeige gestellt und die Sache einem Anwalt übergeben. Da es einige Strafanzeigen gegen mich gab liefen wegen Betruges verschiedene Verfahren. Die Staatsanwaltschaft hat gegen mich ein Verfahren wegen Geldwäsche eingeleitet, welches fallen gelassen wurde (170 abs. 2) Ebenso wurden mindestens 2 Verfahren wegen Betruges gegen mich fallen gelassen. ( 170 Abs 2 )

Über die übrigen Verfahren habe ich keine Information erhalten und nie was gehört ( wurde auch nicht angeschrieben ) ich gehe aber davon aus, dass diese ebenso fallen gelassen wurden, da es die gleichen Ausgangsfälle lediglich mit anderen Geschädigten sind.
Einer ( von 11 ) der Geschädigten klagte in einem Zivilprozess 1200 Euro ein. Diesen Prozess hat er aktuell in erster Instanz gewonnen, hier wird allerdings eine Berufung eingeleitet, da das Gericht laut meinem Anwalt die letzten Beweise und Schriftstücke gar nicht berücksichtigt hat.

Meine Frage: kann mir nun die Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit verwehrt werden? Obwohl alle Verfahren fallen gelassen wurden und ich offensichtlich auch betrogen wurde ? Vorbestraft bin ich nicht und die Sachkunde habe ich durch meine Ausbildung Berufserfahrung sowie ein Studium.
Kann man diese Situation als "Tatsachen"bezeichnen, die die Untersagung rechtfertigen würden?
Welche Behören hat das Gewerbeamt ( zusätzlich zu den von mir eingereichten Unterlagen ) für die Zuverlässigkeitsprüfung angeschrieben? Gibt es ein zentrales System bei dem man nach Eingabe der Aktenzeichen sehen kann, dass die Verfahren alle eingestellt wurden oder müssen jetzt die Akten hin und hergeschickt werden ?
Wie kann ich den Prozess der Zuverlässigkeitsprüfung beschleunigen?

17. Mai 2019 | 12:58

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Meines Erachtens kann Ihnen keine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit drohen, ebensowenig die Zuverlässigkeit aberkannt werden.

Sie geltend als nicht vorbestraft. Die Verfahrenseinstellung nach § 170 StPO kommt inhaltlich einem Freispruch gleich, sodass Ihnen dadurch auch keine Nachteile drohen.

Das Gewerbeamt holt in der Regel nur Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft z.B. hinsichtlich laufender Ermittlungsverfahren ein oder führt einen regelmäßigen Abgleich mit dem Bundeszentralregister durch, um dort zu ermitteln, ob Vorstrafen vorliegen, welche für die Aberkennung/Anerkennung erheblich sind oder ob ggf. (noch) Ermittlungsverfahren laufen und welcher Art diese sind.

Hierbei spielen laufende Ermittlungsverfahrens i.d.R. aber keine Rolle da nur rechtskräftige Verurteilungen für die laufende Zuverlässigkeitsprüfung maßgeblich sind. Solange daher nur noch Ermittlungsverfahren laufen sind diese i.d.R. irrelevant und müssen zumindet zu einer vorbehaltlichen Erteilung der Gewerbeerlaubnis führen.

Eine zentrale Anlaufstelle für Auskünfte über den Stand von Ermittlungsverfahren gibt es im eigentlichen Sinne nicht. Hier sollten Sie aber für Ihren/einen Rechtsanwalt Auskunft bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einholen. Entweder direkt über den Stand der Dinge in dem jeweiligen Ermittlungsverfahren unter Benennung des Aktenzeichens oder aber allgemein, sprich ob gegen Sie weitere Ermittlungsverfahren laufen. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen dann entsprechende Auskünfte geben. Eine Akteneinsicht ist dabei nicht zwingend nötig.

Sofern derzeit eine Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt wird, sollten Sie Kontakt mit der zuständigen Behörde aufnehmen ggf. auch über Ihren Rechtsbeistand. Nach hiesigen Erfahrungen können Bedenken meistens bereits durch ein persönliches Gespräch ausgeräumt werden, in welchem man der Behörde die Hintergründe erläutert und vorliegend auf die nach § 170 StPO eingesellten Verfahren verweist. Dies kann den Prozess beschleunigen, da die Staatsanwaltschaft bzw. die Gerichte das Gewerbeamt i.d.R. nicht fortwährend unterrichten, sodass man dort durch Vorlage der Umstände und Ergebnisse meistens schneller vorankommt, wenn man dies persönlich tut und mit dem Amt zusammenarbeitet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 17. Mai 2019 | 13:15

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
Zu dem letzten Absatz möchte Ich Sie noch Fragen auf welche Behörde Sie sich hinsichtlich der Zusammenarbeit beziehen ? Dem Gewerbeamt habe ich bereits vorab offen und ehrlich eine Stellungnahme beigelegt und kurz erklärt worum es geht. Auch habe ich die Einstellungsbenachrichtigungen welche mir Vorlagen bereits eingereicht. Die für mich zuständige Staatsanwaltschaft habe ich mit den mir vorliegenden Aktenzeichen angeschrieben und darum gebeten mir die Einstellung mitzuteilen bzw. mitzuteilen, falls noch ermittelt werden sollte.
Meinen Sie ich kann mich zusätzlich noch an die für mich zuständige Staatsanwaltschaft wenden sowie das Bundesamt für Justiz und mich zu erklären? Die Zuverlässigkeitsprüfung läuft seit rund 4 Wochen.
Oder habe ich von meiner Seite bereits alles getan und kann nur abwarten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Mai 2019 | 13:22

Mit der Behörde meinte ich natürlich das Gewerbeamt. Das Bundesamt für Justiz wird in der Sache wohl nicht tätig werden. Einzig bei der Staatsanwaltschaft können Sie durch Nachfragen ggf. eine zügigere Einstellung des Verfahrens erreichen, wenn die Sachverhalte welche zu dem Verfahren geführt haben, mit den anderen identisch sind.

4 Wochen sind zwar lang, aber auch nicht ungewöhnlich. Hier würde ich empfehlen nochmals das persönliche Gespräch zu suchen, da Papier zwar geduldig aber eben nicht persönlich ist. In einem ähnlichen Fall hier hat gerade ein persönliches Gespräch mit der zuständigen Mitarbeiterin zur besagten Klärung beigetragen und kurzerhand zur Einstellung des Prüfungsverfahrens geführt, sodass der Mandant keine Versagung mehr befürchten musste und dies trotz eines kapitalen laufenden Strafverfahrens.

Ein persönliches Gespräch vor Ort kann daher die Angelegenheit beschleunigen. Ansonsten bliebe Ihnen leider nur die Möglichkeit eben bei der Staatsanwaltschaft auf die Einstellung des Verfahrens zu warten und dann die Entscheidung des Gewerbeamtes darauf abzuwarten.

MfG
RA Lembcke

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