Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Antwort auf Ihre Frage richtet sich nach dem Bundesbeamtengesetz, Landesbeamtengesetz, auf letzterem beruhenden Verwaltungsvorschriften und eventuellen Sonderurlaubsrichtlinien. Um Ihre Frage eindeutig beantworten zu können, muss ich wissen in welchem Bundesland Sie tätig sind.
Diesbezüglich können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Vorab kann ich Ihnen so viel mitteilen:
Meist ist in den Richtlinien geregelt, dass ein (unebzahlter) Urlaub aus sonstigen Anlässen gewährt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wenn es sich aber um Urlaub von längerer Dauer als sechs Monate handelt, wird die Zustimmung der obersten Dienstbehörde erforderlich.
Sie werden keinen Anspruch auf die gewünschte Beurlaubung haben. Ob Ihnen Urlaub gewährt wird, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab, z. Bsp. von der Personalsituation.
Auch wenn Sie beurlaubt sind, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Von daher müssen Sie m. E. für eine Nebentätigkeit die Zustimmung des Arbeitgebers einholen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Wie schon eingangs erwähnt bin ich in Baden-Württemberg beschäftigt.
Ich habe gehört, dass eine Beurlaubung wegen Bewerberüberhang evtl. möglich sein könnte.
Ist die Zustimmung für die Bewilligung eines Nebenjobs in einem solchen Fall überhaupt denkbar?
Nach § 82 LBG-BW bedarf der Beamte der vorherigen Genehmigung zur Übernahme der Nebentätigkeit. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Hier wird insbesondere auf den Zeitfaktor und das Ansehen der Verwaltung abgestellt. Das dürfte in Ihrem Fall nicht einschlägig sein. Die Möglichkeit der Zustimmung besteht also.
Ob Ihnen Urlaub für den gewünschten Zweck gewährt werden kann, richtet sich nach § 112 LBG-BW i.V.m. Zu § 112 RZ 10 Vw LBG. Danach muss das Innenministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium der Beurlaubung zustimmen.
Abschließend kann ich Ihnen nur den Rat geben, es einfach zu versuchen. Eine Genehmigung Ihres Urlaubes mit Nebentätigkeit ist zumindest nicht undenkbar.