Gerne zu Ihrer Frage:
Gem. § 7 Absatz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) vom 21.06.2016 verhält es sich so, dass
(Absatz 1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden dürfen. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind.
Abweichungen bestimmt...(1. entfällt)
2. bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und Lehrern außerdem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.
Ferner:
Absatz (2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie
3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das Amt, aus dem befördert wird, nicht regelmäßig zu durchlaufen ist.
Von der Gesetzessystematik her beziehen sich die Abweichungsbestimmungen auf Absatz 1, was vorliegend nicht angefragt ist.
Absatz 2 bezieht sich auf Beförderungen, nicht auf "Überspringen" und zwar ohne Ermessen und ohne Abweichungen.
Gem. Absatz 4 darf die Beamtin oder der Beamte erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde
Die Erprobungszeit bezieht sich also auf die Eignung für den höher bewerteten Dienstposten; nicht auf die bisherige Erprobung auf dem ausgeübten Dienstposten a quo.
Auch hier sehe ich zunächst kein Ermessen.
Allerdings "gilt das nicht für Fälle des Aufstiegs oder für Fälle der §§ 18 und 25 bis 27" LBG NRW, also für eine Versetzung:
§ 25 LBG NRW
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Beamtinnen und Beamte können in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.
(3) ...Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung während der Probezeit nach § 5 Absatz 1 Satz 7 festgestellt wurde.
(4) Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(5) Werden die Beamtinnen und Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In die Verfügung ist aufzunehmen, dass das Einverständnis vorliegt.
Ich hoffe, Ihnen vorbehaltlich mangels Kenntnis Ihrer Personalakte und ohne Kenntnis der angefragten Statusämter einen ersten Überblick verschafft zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Zunächst danke für die ausführliche Antwort, bei der ich also einen Hoffnungsschimmer wegen der Versetzung sehe. Leider bin ich mir immer noch nicht sicher wegen meiner Ausgangsfrage: Könnte mich also eine Kommune des Landes NRW auf (hier) A14 einstellen, wenn ich bisher bei einer Körperschaft des Landes NRW mit A13 beschäftigt und noch bis März 2023 in der Probezeit bin? "Schlägt" also sozusagen die Versetzung die Vorschriften zur Beförderung?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ihre Nachfrage finden Sie in § 25 Absatz 5 (und 4) LBG beantwortet:
5) Werden die Beamtinnen und Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In die Verfügung ist aufzunehmen, dass das Einverständnis vorliegt.
Es gibt heute nur noch 2 Laufbahngruppen mit einem 1. Einstiegsamt (früher gD) und dem 2. Einstiegsamt (früher h.D.) Die Besoldungsgruppe A 13 ist kein "Verzahnungsamt" mehr, weshalb der frühere "Stadtoberamtsrat" jetzt unabhängig vom Einstiegsamt "Städtischer Verwaltungsrat" in A 13 ist und dort nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 LVO weiter befördert werden kann. Ihre Qualifikation ist mir nicht bekannt, so dass ich nur auf die Gesetzeslage verweisen kann.
Gegenprobe (wovon ich ohne Einvernehmen des bzw. der Dienstherren abrate): Sie könnten sich auch auf Antrag entlassen lassen und müssten sich dann auf die A 14 Stelle bei der Kommune - ggf, konkurrierend - bewerben, also keine Beförderung. Dazu müssen Sie Ihre Eignung und Befähigung nachweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt