Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Betracht kommen hier Betrug § 263 BGB
, wenn Sie etwas bestellt haben, von dem Sie wussten, dass Sie es nicht bezahlen können. Angedrohte Höchststrafe 5 Jahre.
Urkundenfälschung § 267 StGB
wenn Sie schriftlich bestellt und mit einem falschen Namen unterschrieben haben. Höchststrafe 5 Jahre und
Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB
wenn Sie die Bestellungen im Namen Ihres Bruders oder Vaters im Internet aufgegeben haben. Höchststrafe 5 Jahre.
Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre § 78 Absatz 3 Nr. 5 StGB
.
Nach § 78c StGB
kann die Verjährung unterbrochen werden. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung neu. Die Taten sind jedoch spätestens nach 10 Jahren verjährt.
Da Sie in der Sachverhaltsschilderung keine Angaben zu möglichen Unterbrechungstatbeständen gemacht haben, hier der Gesetzestext:
Zitat:§ 78c Unterbrechung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Wenn kein Tatbestand eingetreten ist, oder noch eintritt, der die Verjährung unterbricht, wird die Bestellung vom 30.06.2015 mit Ablauf des 30.06.2015 verjährt sein.
Das was Sie vor dem 16.06.2015 im Namen Ihres Vaters bestellt haben, ist verjährt. Das was Sie am 16.06.2015 bestellt haben, wird heute verjähren.
Bei allem, was Sie nach dem 16.06.2015 bestellt haben, müssen Sie noch etwas warten.
Bei meinen Berechnungen bin ich davon ausgegangen, dass alles am gleichen Tag geliefert wurde, an dem es bestellt wurde. Sollten zwischen der Bestellung und der Lieferung mehrere Tage vergangen sein, müssen Sie die 5 Jahresfrist ab dem Tag der Lieferung der bestellten Sachen berechnen, weil erst mit Erhalt der Ware der Erfolg eingetreten ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen