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Betrugsanzeige - Unversicherter Versand

| 26. Mai 2012 10:18 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Ich habe hier eine Frage für einen erfahrenen Strafverteidiger:

Ich bin Händler und verkaufe Ware an Verbraucher über eine bekannte Auktionsplattform.
Kleinpreisige Artikel verkaufe ich auch per unversicherten Versand so wie viele andere Händler auch. Mir ist klar, dass die Gefahrtragung beim Versendungskauf laut § 474 BGB nicht nach § 447 BGB anzuwenden ist, soweit es sich um Verbraucher nach § 13 BGB handelt. Würde mir ein Verbraucher allerdings mitteilen, dass die Warensendung nicht bei ihm eingegangen sei, würde ich natürlich eine Nachlieferung, diesmal auch versichert an diesen Kunden senden.

Im Internet lese ich aber, dass es wohl Kunden gibt, die sich nicht nochmals melden, (oder deren Mails ggf. nicht beim Unternehmer angekommen sind) und deshalb Strafanzeige wegen Betrugs nach § 263 StGB stellen.

Meine Frage nun:
Muss man sich als Händler ernsthaft Gedanken machen, dass es bei einem unbeabsichtigten Verlust der Ware nach einer Betrugsanzeige zu einem Strafbefehl oder zu einer Verurteilung kommt?

Meiner Meinung nach könnte der objektive Tatbestand aus Sicht des Staatsanwaltes ggf. bejaht werden. Der subjektive Tatbestand müsste eigentlich verneint werden, allerdings habe ich manchmal den Eindruck, dass bei „kleinen Straftaten" der subjektive Tatbestand einfach unterstellt wird ohne groß Beweise hierfür zu erbringen.

Es handelt sich bei meiner Frage lediglich um eine Vorsichtsmaßnahme für mein weiteres Vorgehen. Ich bin im Besitz eines deutschen Jagdscheines sowie einer Waffenbesitzkarte. Ich möchte diese nicht durch eine Verurteilung verlieren.

Für Ihre Erfahrungsmitteilung bin ich sehr dankbar.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage via frag-einen-anwalt.

Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage(n) weiter wie folgt:

1)

Sollte ein Käufer nicht reklamieren, sondern sofort wegen Betrugsverdacht Strafantrag/Strafanzeige einreichen, so würde die Staatsanwaltschaft / Polizei zunächst ein Ermittlungsverfahren eröffnen.

Die Staatsanwaltschaft könnte wegen der Strafanzeige den Anfangsverdacht eines Warenbetruges bejahen. Warenbetrug ist eine Form des Betrugs (§ 263 StGB ), bei dem der Täter arglistig Ware zu liefern verspricht, diese jedoch nicht liefert.


2)

a)

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens würden Sie sodann benachrichtigt und als Beschuldigter vernommen.

Den Erlass eines Strafbefehles ohne vorausgehende Ermittlungen halte ich für ausgeschlossen!

Sie könnten also gegenüber der Polizei / Staatsanwaltschaft Stellung nehmen und im Idealfall auch belegen, dass Sie die Ware ordnungsgemäß versendet haben.

b)

Da Sie geringwertige Waren aus nachvollziehbaren betriebswirtschaftlichen Gründen jedoch nicht per Einschreiben versenden, sollten Sie den Warenausgang zumindest möglichst penibel dokumentieren ( z.B.: Warenbestandsliste(n), Schriftliche Zeitangabe hinsichtlich Verpacken und Warenaufgabe). Ggf. können auch Mitarbeiter als Zeugen in Betracht kommen, dass die Ware ordnungsgemäß versendet wird. Auch die Vorlage positiver eBay Bewertungen könnte zu Ihren Gunsten sprechen.

c)

Da Sie als gewerblicher Händler das Versendungsrisiko tragen und dieses auch nicht ausschließen können sollten Sie auch im Falle einer unberechtigten Strafanzeige, die Ware nochmals per Einschreiben versenden.

Diesen Beleg könnten Sie dann bei der Polizei noch vorlegen/nachreichen.


3)

Sollte es wider Erwarten zu einem Strafbefehl bzw. zu einer Anklage kommen, so sollten Sie spätestens dann einen Strafverteidiger mandatieren.

Ein Rechtsanwalt würde gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen, diesen in Anlehnung an oben beschriebene Argumente begründen und auf eine alsbaldige Einstellung des Verfahrens hinwirken.
Sollte es je zu einer Strafanzeige kommen, so könnte ein Anwalt übrigens auch Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 26. Mai 2012 | 11:54

Danke für die ersten Ausführungen.

Meine Bedenken sind, dass auch wirkliche Betrüger sich versuchen rauszureden und der Staatsanwalt bzw. Richter deshalb auch der berechtigten wahrheitsgemäßen Sachverhaltsdarstellung keinen Glauben schenken wird. Der Staatsanwalt bzw. Richter unterstellt einfach den subjektiven Tatbestand oder irre ich mich mit dieser Meinung?
Als Besucher von Strafgerichtsverhandlungen habe ich den Eindruck, dass Aussage gegen Aussage-Konstellationen fast ausschließlich zur Verurteilungen führen. Schließlich hat der Staatsanwalt einen Zeugen nämlich den Opferzeugen. Der Angeklagte oftmals nur seine Aussage, die kein Beweismittel darstellt. Also 1:0 für den Staatsanwalt. Danach hängt alles von der Beweiswürdigung ab, also vom Richter.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Mai 2012 | 12:35

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für die Nachfrage, auf die ich wie folgt antworte:

Es trifft schon zu, dass die Gerichte in ihrer "Beweiswürdigung" frei sind. Bei fehlerbehafteter Beweiswürdigung kommen die Rechtsmittel Berufung und Revision in Betracht.

Vorliegend wäre bereits der objektive Tatbestand des Betruges nicht erfüllt.

Die Staatsanwaltschaft müsste beweisen, dass Sie die Ware mit der Absicht angeboten haben, diese nicht zu liefern und dass Sie die Ware nicht versendet haben.

Bloß die Aussage des Käufers sollte für diesen Beweis nicht genügen.

Schließlich spricht schon die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass Ware auf dem Postweg verloren gehen kann.

Ein Strafrichter wird die zivilrechtliche Wertungen der §§ 474 BGB ,§ 447 BGB zum sogen. Versendungsrisiko für eine strafrechtliche Wertung nicht heranziehen. Die zivilrechtliche Konsequenz der §§ 474 BGB ,§ 447 BGB ist, dass Sie nicht versicherte verloren gegangene Ware nochmals versenden müssten. Strafrechtliche Folgen ergeben sich aus §§ 474 BGB ,§ 447 BGB jedoch nicht. Es gilt das Zivilgesetzbuch (BGB) vom Strafgesetzbuch (StGB) konsequent zu trennen.

Vielleicht gibt Ihnen der nachfolgende Praxis Fall wieder etwas mehr Zuversicht. Vor kurzem hat sich eine gewerbliche eBay Verkäuferin mit dem folgenden Anliegen an mich gewandt:

Ein Käufer hatte bei ihr via eBay Ware für ca. 50 €uro bestellt. Sodann reklamierte der Käufer, dass die Ware nicht ordnungsgemäß geliefert worden sei und verlangte (nochmalige) Lieferung.

Meine Mandantin konnte jedoch den ordnungsgemäßen Warenausgang mit Fotos belegen und hat mich beauftragt, gegen den Trickbetrüger Strafantrag anzubringen. Ich nahm Akteneinsicht und fand so schließlich heraus, dass es sich bei dem Käufer um einen einschlägig vorgestraften Trickbetrüger gehandelt hat. Meine Mandantin konnte sich gegen den Trickbetrüger letztlich mit Erfolg zur Wehr setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. März 2014 | 19:49

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