Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragebeantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Wenn Sie seinerzeit gegen den Strafbefehl nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt haben, ist dieser rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO
).
Insoweit kann bei Nichtzahlung der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.
Die nur noch entscheidende Vollstreckungsverjährung beträgt, ununterbrochen, 5 Jahre (§ 79 Abs. 3 Ziffer 4 StGB
).
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion für Ergänzungen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Es wurde ein Fax an die Staasanwaltschaft geschickt, die Einspruchsfrist zu verlängern. Darauf kam nur die Antwort das sich der zu zahlende Betrag um 100€ erhöht hätte, da noch 3 Zustellungsurkunden zu berechnen waren.
Könnte man den Strafbefehl noch wegen Verjährung anfechten?
Der Tatvorgang wäre ja eigentlich nun 6 Jahre her
(Tatbestand vollzogen vom 1.10.2000-28.05.2001)
Strafbefehl ausgestellt am 09.03.06. Zugestellt vor 4 Wochen.
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
Die Einspruchsfrist ist nicht verlängerbar.
Das Schreiben, welches Ihnen sodann übermittelt wurde, klingt allerdings eher nach einer Kostenanforderung. Diese setzt jedoch ein rechtskräftiges Urteil / Strafbefehl voraus.
Wenn das Fax nach Ablauf der Einspruchsfrist versandt wurde, käme auch keine Umdeutung des Schreibens in einen Einspruch in Frage. Sollte also, was ich vermute, Rechtskraft eingetreten sein, ist ein Rechtsmittel nicht mehr möglich.
Der lange Zeitablauf spricht ferner dafür, dass die Verjährung zwischenzeitlich unterbrochen wurde (bspw. aufgrund einer vorl. Einstellung wegen Unerreichbarkeit des Beschuldigten). In der Tat beträgt die Verfolgungsverjährung einer Betrugstat im Regelfall 5 Jahre.
Was genau bei Ihnen der Fall ist, kann im Rahmen dieser Onlineberatung aufgrund fehlender Aktenkenntnis nur gemutmaßt werden. Ggf. sollten Sie kurzfristig einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Unterlagen beauftragen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür auch zur Verfügung.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt