Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. In Ihrem Fall ist ohne Zweifel ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen und damit auch ein Zahlungsanspruch gegen den Käufer entstanden.
Die etwas verzögerte Versendung steht dem nicht entgegen.
Auch die Tatsache, dass eBay dem Käufer zwischenzeitlich den Kaufpreis zurückerstattet hat, ist hierauf ohne Einfluss. Denn eBay ist nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob rechtlich eine Zahlungspflicht besteht oder nicht.
Ebenso wenig ändert das neue Zahlungssystem etwas an der rechtlichen Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung durch den Käufer.
2. Wenn Sie nicht innerhalb der nächsten Tage Ihr Geld erhalten sollten, würde ich Ihnen empfehlen, dem Käufer letztmalig eine 7tägige Zahlungsfrist zu setzen.
Bei ergebnislosem Ablauf können Sie die Forderung per Mahnbescheid oder durch einen Rechtsanwalt geltend machen. Dabei hätte der Käufer die entstehenden Mehrkosten zu tragen, da er sich in Zahlungsverzug befindet.
Alternativ können Sie nach Fristablauf auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und Rückübersendung des Handys verlangen.
3. Ein Betrug im strafrechtlichen Sinne (§ 263 StGB
) dagegen würde zunächst voraussetzen, dass jemand über eine Tatsache getäuscht hat.
Hier scheint aber auf Seiten von eBay ein Fehler vorgelegen zu haben, da die hinterlegte Sendungsnummer übersehen wurde.
Daher ist nicht ersichtlich, dass der Käufer wissentlich getäuscht hätte.
Selbst wenn der Käufer wahrheitswidrig behauptet hätte, dass keine Sendungsnummer vorliege (oder dass diese z.B. erfunden sei) müsste aber zwischen dieser Aussage und der bei Ihnen eingetretenen Vermögenseinbuße (hier durch Absenden des Artikels) ein ursächlicher Zusammenhang vorliegen.
Dies wäre jedoch zu verneinen, da Sie das Paket abgesandt haben, um den Vertrag zu erfüllen und nicht, weil Sie einem Irrtum unterlegen sind.
Dass der Käufer die zwischenzeitliche Rückerstattung des Kaufpreises durch eine Täuschung erwirkt hätte, geht aus Ihrer Schilderung ebenfalls nicht hervor.
Von einer Betrugsabsicht des Käufers könnte man allenfalls dann noch ausgehen, wenn er von vornherein nicht vorhatte, den Artikel zu bezahlen. Dagegen spricht jedoch schon, dass der (später rückerstattete) Kaufpreis zuerst gezahlt worden ist.
Auch seitens eBay ist kein Betrug im Sinne des § 263 StGB
ersichtlich, da der dortige Mitarbeiter keinen Dritten im oben genannten Sinne getäuscht hat.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
03.03.2012 | 17:16
Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
d.h. ich muss rechtlich gegen den Käufer und nicht gegen Ebay vorgehen?
Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.03.2012 | 17:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Der Zahlungsanspruch richtet sich gegen den Käufer, er ist daher der richtige Adressat für ein weiteres Vorgehen.
Es wäre dann die Sache des Käufers, entweder bei eBay für eine beschleunigte Auszahlung zu sorgen oder aber Ihnen den Betrag direkt zu überweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt