Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe einmal davon aus, dass Sie die Ware bei einem Privatverkäufer gekauft haben und damit kein Widerrufsrecht besitzen.
Nun ist jedoch entscheidend, ob der Verkäufer auch wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen hat.
Denn auch Privatverkäufer müssen gewährleisten, wenn kein wirksamer Ausschluss vorliegt (auch ein falschere Ausschluss führt zur Gewährleistung).
Hier antworten Sie bitte noch, welchen Satz der Verkäufer verwandt hat.
Selbst ein Ausschluss der Gewährleistung würde aber zu einem Recht auf Rücktritt führen, wenn er Sachen zugesichert hat, die die Ware dann nicht hatte - hier als neu angepriesen! Neu heisst eben auch funktionstüchtig (BGH Aktenzeichen: VIII ZR 96/12
).
Sie müssen aber auf alle Fälle den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären (ich gehe davon aus, dass das erfolgt ist). Setzen Sie eine Frist zur Rückzahlung. Sollte diese erfolglos verstreichen hilft hier nur der Gang zum Anwalt.
Gut wäre, wenn Zeugen vorhanden sind, die gleich nach dem Auspacken den defekt bezeugen könnten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 23.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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