Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:
Gemäß § 263 I StGB
beträgt der Strafrahmen des Betruges Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Das gleiche gilt für die Urkundenfälschung nach § 267 I StGB
.
Gemäß Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Tateinheit nach § 52 StGB
vorliegt. In diesem Fall wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Dies ist vorliegend irrelevant, da die Strafandrohung bei Betrug und Urkundenfälschung die gleiche ist.
Da Sie noch nicht vorbestraft sind, haben Sie aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer Geldstrafe zu rechnen. Diese wird in Tagessätzen verhängt. Nach § 40 StGB
bestimmt sich die Höhe der Tagessätze nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Wie viele Tagessätze verhängt werden, hängt von den Umständen ab, die für und gegen den Täter sprechen.
Bei der Strafzumessung nach § 46 StGB
wird folgendes berücksichtigt:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Sprechen die Umstände eher für Sie, werden Sie wahrscheinlich keine Geldstrafe bekommen, die mehr als 90 Tagessätze beträgt. Anderenfalls würde nach § 32 BZRG
eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgen.
Möglich wäre es gegebenenfalls auch, auf eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 152 f StPO
gegen Erfüllung einer Auflage oder Weisung hinzuwirken.
Sie haben Ihre Frage jedoch so formuliert, als ob Sie die Taten nicht begangen hätten. Falls Sie also unschuldig sind, so sollten Sie natürlich auf einen Freispruch hinwirken. Eine Verurteilung ist nur auf Grund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten Sachverhaltes zulässig. In diesem Fall sollten Sie auf jeden Fall einen Strafverteidiger beauftragen, der nach Akteneinsicht eine Verteidigungsstrategie erarbeiten kann. Es ist auch möglich, das Mandat nur für die Akteneinsicht zu erteilen. Wenn Sie oder Ihr Verteidiger genaue Kenntnis des Akteninhaltes haben, dann ist es vielleicht möglich, die Beweise zu entkräften.
Ich hoffe, die Antwort war Ihnen zunächst behilflich.
Für Unklarheiten steht Ihnen natürlich die kostenlose Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
9. Februar 2006
|
16:15
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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