ich habe etwas nicht sonderlich kluges gemacht, ich habe mir einen Newsletter gebucht, auf falschen Namen, in der Hoffnung diesen nicht zahlen zu müssen.
Als erstes mal eine kleine Erklärung was ein Newsletter ist: Ein Newsletter ist eine Werbe-eMail. So kann zB. eine Internetseite auf der sich die Besucher anmelden eine Werbe-eMail an die angemeldeten Nutzer senden.
Als Inhaber einer Seite kann man UNBEGRENZT Newsletter versenden und es entstehen dem Seiteneigentümer auch keinerlei Kosten bei dem Versand.
Ich habe mir einen Newsletter für eine kostenlose Internetseite bestellt für x Euro.
- ::: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ::: -
Also meine Frage, ist es Betrug?
1. Da die Seite für die der Newsletter gebucht wurde kostenlos und ohne Werbung war wollte ich mir somit keinen Vermögensvorteil verschaffen.
2. Da der Seiteneigentümer unbegrenzt viele Newsletter versenden kann und diesem auch keinerlei Kosten dadurch entstehen ist das vermögen eines anderen dadurch auch nicht beschädigt worden!
3. Unterdrückung falscher Tatsachen (falscher Name) wird wohl stimmen.
Ich bin jetzt der Meinung das ich zwar einen Vertrag eingegangen bin und die abgemachte Summe zahlen muss aber des Betruges laut laut § 265 StGB
nicht schuldig bin, stimmt das?
Spielt es in irgendeiner Form eine rolle das der Seiteneigentümer rein rechtlich gesehen (Nutzer haben keinem Newsletterversand zugestimmt) garkeinen Newsletter hätte versenden dürfen?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke zunächst für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Im Falle einer unentgeltlichen Inanspruchnahme von Leistungen besteht der Schaden in der vorenthaltenen (vereinbarten) Gegenleistung. Dies ist herrschende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung. Es ist daher unerheblich, ob und mit welchen Kosten die Bearbeitung und Durchführung Ihres Auftrages verbunden war. Der Tatbestand des (vollendeten) Betruges ist damit erfüllt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anbieter zivilrechtlich den Versand überhaupt hätte vornehmen können, da dies auf Ihr Vertragsverhältnis keinen Einfluss hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller22. Mai 2008 | 02:59
Spielt es dann eine Rollte das ich wie in § 265 StGB
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen" beschrieben NICHT in der Absicht gehandelt habe mir einen Vermögensvorteil zu verschaffen sondern lediglich das Ziel hatt meine (kostenlose, nicht komerzielle) Internetseite bekannter zu machen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt22. Mai 2008 | 03:11
Nein. Es ist unbeachtlich, warum Sie den Newsletter bestellt haben. Die Täuschung selbst (falsche Angaben über Ihre Identität) haben Sie jedenfalls unternommen, um das Leistungsentgelt nicht bezahlen zu müssen. In diesem erhofften Vorteil liegt die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung.