Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Täters haben, können Sie auch ohne anwaltliche Hilfe den gezahlten Kaufpreis einklagen. Den hierdurch erlangten Titel können Sie gegen den Täter mit Hilfe eine Gerichtsvollziehers vollstrecken, wenn der Täter nicht freiwillig zahlt. Dieser Titel ist 30 Jahre gültig:
Gerichtskosten müssten Sie allerdings zunächst selbst bezahlen. Günstigste und schnellste Möglichkeit, den Titel zu erlangen, wäre das Mahnbescheidverfahren - zumindest wenn man davon ausgeht, dass der Täter dem Anspruch nicht widerspricht. Hierzu müssten Sie, falls noch nicht geschehen, den Täter vorher noch unter kurzer Fristsetzung zur Lieferung des Kaufgegenstandes oder zur Rückzahlung auffordern und bei fruchtlosem Ablauf der Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Möglicherweise zahlt er ja, wenn Sie die klageweise Geltendmachung androhen. Ansonsten können Sie wie gesagt einen Mahnbescheid beim zuständigen Gericht beantragen, was auch online möglich ist. Ich halte es aber auch nicht für ausgeschlossen, dass Sie einen Anwalt hierfür finden - allerdings mit dem Risiko, dass Sie auf dessen Kosten hängenbleiben, wenn der Täter nicht zahlungsfähig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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