Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund der von Ihnen erteilten Informationen wie folgt:
1. Die Aussichten hinsichtlich einer Betrugsanzeige sind negativ zu beurteilen. Hierzu müßte der Verkäufer Sie getäuscht haben, Sie einen Irrtum erlegen sein, dieser müßte einen Vermögensschaden auf Ihrer Seite hervorgerufen haben und der Verkäufer müßte weiterhin dadurch bereichert sein.
Problematisch ist das Merkmal der Täuschung, hierzu müßten Sie den Vorsatz des Käufers, also Kenntnis der Mangelhaftigkeit (auch wenn es mir hier widerstrebt, bei Tieren von Sachen zu sprechen, sieht es das BGB auch so vor) nachweisen.
2.Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise sollten Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären mit der Ankündigung von Schadensersatzansprüchen (hinsichtlich der Ihnen entstandenen Kosten).
Ggf. käme eine Anfechtung des Vertrages in Betracht, sofern Sie nachweisen können, daß der Verkäufer Kenntnis von der Krankheit hatte.
Auf jeden Fall haben Sie aufgrund der von Ihnen geschilderten Umstände einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises sowie ggf. der entstandenen Kosten. Weitere Informationen hierzu entsprechen leider nicht der ersten rechtlichen Orientierung und können aufgrund der Sachverhaltsinformationen auch nicht gegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dehe
Rechtsanwältin
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