Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworte:
1)Strafrechtliche Einordnung
Die Handlung Ihres ‚Bekannten’ ist als Betrug gemäß § 263 StGB und/
oder als Untreue gemäß § 266 StGB
zu bewerten.
Bei einem Betrug wird durch eine Täuschungshandlung bei dem Geschädigtem ein Irrtum hervorgerufen, der diesen zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die zu einer Vermögensschädigung führt. Dies wäre der Fall, wenn Ihr Bekannter von vorne herein den Vorsatz gehabt hätte, den überlassenen Betrag nicht anzulegen.
Der Straftatbestand der Untreue ist verwirklicht, wenn der Täter die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Auch dieser Straftatbestand scheint erfüllt zu sein, da die versprochene Vermögensanlage offensichtlich unterblieben ist.
Sie selber müssen bei einer Strafanzeige nicht präzisieren, auf welche Straftaten sich Ihre Anzeige exakt bezieht. Dies wird von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft im Einzelnen ermittelt und es reicht völlig aus, wenn Sie bei der Polizei den Sachverhalt angeben und Strafanzeige wegen Betruges sowie aller sonst in Betracht kommenden Straftaten stellen. Die Strafanzeige ist nicht mit Kosten verbunden.
2)Reicht die handschriftliche Unterlage mit seiner Unterschrift als Nachweis ?
Ich denke sehr wohl, dass die Quittung nebst Unterschrift und Beschreibung der Anlage ausreichend Beweis für eine strafbare Handlung Ihres Bekannten hergibt.
Zum einen ist die Übergabe des Betrages nachgewiesen und zusätzlich der Verwendungszweck. Ihr Bekannter wird daher nicht einwenden können, bei dem Geld hätte es sich um ein Darlehen oder sogar um eine Schenkung gehandelt.
3)Wie ist die richtige Vorgehensweise, zu diesem Zeitpunkt noch etwas zu unternehmen ?
Mit dieser Frage sprechen Sie aus meiner Sicht den eigentlichen Problempunkt an. Gemäß § 78 III Nr. 4 StGB
verjähren sowohl Straftaten des Betruges als auch der Untreue fünf Jahre nach Beendigung der Tat.
Lediglich wenn ein besonders schwerer Betrug vorliegt (§ 263 III StGB
) verjährt die Tat erst nach 10 Jahren; dies scheint hier aber nicht gegeben zu sein, da in der Regel ein Betrugsschaden von EUR 50.000,- vorliegen muss.
Ich kann Ihnen nur raten, SOFORT Strafanzeige bei der Polizei zu stellen. Die rechtliche Einschätzung und Würdigung des Sachverhalts erfolgt von Amts wegen. Hierzu gehört auch die Prüfung der Verjährungsproblematik. Da die Verjährung erst ab Beendigung der Tat zu laufen beginnt, was insbesondere bei dem Straftatbestand der Untreue nicht im Juni 2007 der Fall gewesen sein dürfte, sehe ich gute Chancen, dass aus strafrechtlicher Sicht, die Tat nicht als verjährt angesehen wird.
4) Eine strafrechtliche Verfolgung und ggf. Verurteilung wegen Betruges oder Untreue führt nicht automatisch dazu, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen.
Das deutsche Rechtssystem unterscheidet strikt zwischen der strafrechtlichen und der zivilrechtlichen Ebene. Mit der Strafanzeige gegenüber der Polizei haben Sie erst einmal nur das Strafverfahren in Gang gesetzt.
Ihnen geht es aber (auch) darum, Ihr Geld zurück zu erhalten. Da Sie es für fraglich halten, ob Ihr Bekannter überhaupt in der Lage ist, den Betrag zurück zu zahlen, sollen nach Möglichkeit keine hohen Kosten entstehen.
Sofern Sie keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, dies hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab, gibt es als kostengünstige Variante im Vergleich zu einem normalen Klageverfahren den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Diesen Antrag können Sie bei dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes beantragen. Der Mahnbescheid wird dann dem Antragsgegner zugestellt, der jedoch Gelegenheit hat, binnen zwei Wochen zu widersprechen. Tut er dies, so wird auf Antrag das Verfahren in das streitige Verfahren übergeleitet, wodurch zusätzliche Gerichts – und ggf. Anwaltskosten entstehen.
Auch in zivilrechtlicher Sicht ist die Verjährungsproblematik zu beachten. Für deliktische Ansprüche gilt gemäß §§ 194
, 195 BGB
grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die nach Kenntnis oder Kennenmüssen von Schaden und Schädiger mit Ende des Jahres zu laufen beginnt. Jedoch haben Sie beschrieben, dass Sie nach einem Jahr noch circa zwei Jahre lang unzählige Gespräche mit Ihrem Bekannten geführt haben, in denen Sie hingehalten wurden. Daher kann man argumentieren, dass die Kenntnis über einen Schaden erst 2010 eingetreten ist und auch erst zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begann. Eine Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen ist zudem gemäß § 203 BGB
vorgesehen. Die von Ihnen erwähnten Gespräche mit Ihrem Bekannten hätten Sie in einem zivilrechtlichen Verfahren jedoch darzulegen und bei Bestreiten der Gegenseite auch zu beweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte und stehe Ihnen gerne für eine weitere Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Alegren-Benndorf
Rechtsanwältin
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte