Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn mit der Betriebsrente unter anderem auch die Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, besteht ein Anspruch auf eine solche Rente.
Diese Witwenrente wird genauso wie die gesetzliche Rente behandelt.
Deswegen müssen bei beiden unter anderem die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sein:
Die Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben. Das ist hier unzweifelhaft der Fall.
Hier wird auch die sogenannte große Witwenrente in Betracht kommen, die noch 60 % betragen müsste, da die Eheschließung weit vor 2002 erfolgte und auch dem Alter nach die Voraussetzung, dass ein Ehegatte vor Januar 1962 geboren wurde, vorliegt.
Eigene Einkünfte sind anzurechnen.
Die Rentenzahlung erfolgt auf Antrag. Die ersten drei Monate wird noch die volle Rente gezahlt, die der Verstorbene auch erhalten hatte. Danach kommt dann die Witwenrente in Betracht.
Da die Zahlungen aber nur auf Antrag erfolgen, sollte der Antrag sofort gestellt werden, da auch die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt. Es muss vermieden werden, dass nach drei Monaten gar keine Zahlungen erfolgen, weil über den Antrag auf Witwenrente noch nicht entschieden ist.
Rein vorsorglich kann dann aber auch ein Antrag auf Vorschuss gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Sie teilen mir mit, dass eigene Einkünfte anzurechnen sind, ich
als Witwe erhalte auch eine Altersrente, wird diese in irgendeiner
Weise angerechnet oder erst bei der Einkommensteuererklärung.
Ich werde also den Antrag bei dem Betriebsrententräger und der
Deutschen Rentenversicherung stellen, d.h. ich werde denen mitteilen,
dass mein Ehegatte verstorben ist, eine Kopie der Sterbeurkunde werde ich beifügen.
Bitte noch um kurze Information.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Ratsuchende,
bei der Höhe der Witwenrente wird Ihre Altersrente berücksichtigt und diese wird angerechnet. ABER es gibt Freibeträge, so dass es auf die Höhe Ihrer Rente ankommt, ob sich diese auf die Höhe der Witwenrente auswirkt.
Die Berechnung ist genau im einzelenen vorzunehmen.
Sie müssen daher bei Antragstellung Ihre Einkünfte angeben.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg