Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 237 a SGB VI
haben sie einen Anspruch auf die Altersrente für Frauen, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,dass 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufweisen und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Sie benötigen daher nach Ihrem 40. Lebensjahr 120 Monate Pflichtbeiträge. 113 Monate erfüllen Sie durch die Rentenauskunft und die weiteren Pflichtbeiträge aus dem Arbeitsverhältnis.
Nach § 55 SGB VI
sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Soweit ein Anspruch, wie die Altersrente für Frauen, eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 SGB VI
genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind.
Gemäß § 3 Nr. 3 SGB VI
sind Versicherte für die von einem Leistungsträger Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren, rentenversicherungspflichtig. Pflichtbeitragszeiten entstehen als auch wenn ein Versicherter von einem Sozialleistungsträger Arbeitslosengeld bezieht.
In der Zeit der Arbeitslosigkeit werden daher durch die Bundesagentur für Arbeit Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt.
Diese Rentenversicherungsbeiträge erhöhen in auch in jedem Fall Ihren künftigen Rentenanspruch, wenn auch nicht so hoch, wie vergleichbare Zeiten einer Beschäftigung.
Mit den weiteren 8 Monaten kämen Sie somit auf 121 Monate Pflichtbeiträge, sodass diese Voraussetzung der Altersrente für Frauen ebenfalls erfüllt ist.
Sie sollten daher rechtzeitig einen Rentenantrag stellen, da Sie nach den mitgeteilten Zahlen und Beitragszeiten ab 1.1.2014 in Rente gehen können.
Ob das in Ihrem Fall eine vorgezogene Rente ist, kann nicht beurteilt werden, da Sie Ihr Alter nicht mitgeteilt haben. Sie sollten sich rechtzeitig mit einem Rentenberater in Verbindung setzten, um die entsprechenden Anträge ausfüllen.
Ich hoffe, dass meine Antwort Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Nutzen Sie bitte die Möglichkeit der Nachfrage, wenn Sie zu den Ausführungen Fragen haben, oder etwas unklar geblieben sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Volke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Volke,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre kurzfristige und recht umfangreiche Information. Ich denke, dass ich Ihnen mein Alter mitgeteilt habe:
Direkt vor meiner gestellten Frage steht in Klammer (Geburtsjahrgang 1950, weiblich). Hier noch genauer:
4. Dezember 1950.
Können Sie somit bitte meine Frage zur vorgezogenen Rente vollständig beantworten ?
Vielen Dank
Bitte entschuldigen Sie, den Klammerzusatz hatte ich übersehen.
Für den Geburtsjahrgang 1950, findet die Regelung der Altersrente für Frauen (§ 237 a SGB VI
) Anwendung, da der Jahrgang vor dem Stichtag 1. Januar 1952 geboren ist.
Die Altersgrenze von 60 Jahren (§ 237 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
) wird bei Altersrenten für Frauen, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben (§ 237 a Abs. 2 SGB VI
).
Die Anhebung der Altersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1945 bis 1951 besagt für Ihren Fall, dass Sie mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen könnten.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist weiterhin ab 60 möglich (vgl. Anlage 20 zu § 237 a SGB VI
).
Somit handelt es sich, wie von Ihnen bereits beschrieben, um eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente, mit der Folge, dass die entsprechenden Abschläge in der Rentenhöhe hinzunehmen wären.
Da es sich im Falle der Beiträge die von der Arbeitslosenversicherung in die Rentenversicherung gezahlt werden, ebenfalls um Pflichtbeiträge handelt, werden diese auch in der Zählung berücksichtigt.
Sie haben somit zum geplanten Renteneintritt nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge angesammelt.
Alle Tatbestandsmerkmale der Altersrente sind erfüllt und ein Rentenbezug ist somit wie gewünscht möglich. Ein entsprechender Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.
Ich hoffe Ihre Frage nunmehr zu Ihrer vollen Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Volke
Rechtsanwalt