Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Zunächst ist bei der Außenprüfung (Betriebsprüfung) der Umfang der Prüfung zu ermitteln. Sie sollten daher anhand der Prüfungsanordnung den Umfang der Prüfung ermitteln. Möglicherweise umfasst dies nur bestimmte Zeiträume und Steuerarten, die das angesprochene Problem ausklammern würden (§ 196 AO
).
Soweit Sie den Außenprüfer während des Prüfungsverfahrens nicht von der Rechtmäßigkeit des Kaufbeleges überzeugen können, verbleibt dann das Schlussgespräch gemäß § 201 Abs. 1 AO
über die Außenprüfung. Hier sind strittige Sachverhalte zu erörtern.
Die Schlussbesprechung ist eine "Verhandlung" zwischen der Finanzverwaltung und Ihnen über das Ergebnis der Außenprüfung. Dabei hängen Kompromisse vom Verhandlungsgeschick ab.
Hinsichtlich der angeführten Punkte ist u.a. die Löschung des Handelsunternehmen im Handelsregister kein Grund den Kauf für Ihre Handelsagentur in Zweifel zu ziehen, da ein Unternehmen, z.B. im Rahmen einer Liquidation und Löschung im Handelsregister weiter existiert.
Weiterhin liegen eine Rechung, sowie ein Zahlungsbeleg vor. Hinsichtlich der Rechnung wäre zu prüfen, ob diese alle erforderlichen Angaben enthält, wobei die Einführung dieser entsprechenden Pflichtangaben erst ab dem 01.01.2004 in das Umsatzsteuerrecht aufgenommen wurde.
Soweit aber die betreffende Rechung die folgenden Angaben enthält sehe ich keine Grundlage, dass diese durch den Außenprüfer nicht anerkennt werden.
1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer), die zur Identifizierung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
5. die Art und Menge (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder die Vereinnahmung des Entgelts,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes, sofern sie nicht im Entgelt berücksichtigt ist und
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, daß für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Soweit Sie den Prokuristen ausfindig machen können, wäre auch eine Beiziehung für mögliche strittige Sachverhalte empfehlenswert.
Hinsichtlich des schleppenden Abverkaufes ist dies ein typisches Risiko einer Handelsagentur, was sich im konkreten Fall verwirklicht hat. Hieraus einen Kaufbeleg bzw. eine Rechnung nicht anzuerkennen ist nicht nachvollziehbar.
Soweit das Prüfungsergebnis mit dem Prüfbericht übersendet wird, können Sie gegen diesen eine Stellungnahme abgeben (§ 202 AO
) und die Nichtberücksichtigung des Kaufbeleges monieren. Sicherlich ist aber eine vorherige Einigung mit dem Außenprüfer vorteilhafter.
Soweit im Anschluß aufgrund der Außenprüfung ein geänderter Steuerbescheid ergeht können Sie Einspruch hiergegen einlegen.
Die Konsequenzen aus der Nichtanerkennung des Kaufbeleges wäre ein höherer Gewinnausweis, mit der Folge, dass die Steuerlast sich zu Ihrem Nachteil erhöhen würde.
Da Sie beabsichtigen künftig einen Steuerberater zu beauftrage, wäre sicherlich auch überlegenswert, ob Sie diesen bereits im Rahmen der jetzigen Prüfung einschalten. So besteht zumindestens zum Außenprüfer „Waffengleichheit“ und es kann ein Verhandeln auf Augenhöhe zwischen Außenprüfer und Steuerberater erfolgen.
Möglicherweise liegt der Grund für die Nichtanerkennung des Kaufbeleges auch in einem anderen Sachverhalt begründet, der aus den Angaben des Prüfers nicht ersichtlich ist.
Die Investition in die Hinzuziehung eines Steuerberaters würde sich sicherlich lohnen, wenn dadurch eine Änderung des Steuerbescheides mit einer entsprechenden Steuernachforderung zu Ihren Ungunsten vermieden werden könnte.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schröter,
danke für ihre schnelle Antwort. Bitte gehen Sie noch auf den Teil
des privaten Darlehens ein: Kann mich das FA zwingen, den privaten
Darlehensgeber zu nennen, um sonst eine Anerkennung des Warenkaufs
negativ zu bescheiden (Der Warenkauf wurde bar bestritten, wie in dieser Handelsbranche üblich). (Ich war froh einen privaten Geld-
geber zu finden, da keine Bank risiokobereit war)
Zu den Differenzen der Abverkaüfe der Handelsware: von 20.000
Teilen habe ich 10.000 Teile durch Rechnungsverkauf deklariert, 5.000 weitere durch n a c h t r ä g l i c h e Rechnungsstellung,
und durch gestrige Lagerbesichtigung wurde ein Fehlbestand von
ca. 4.000 Teilen festgestellt, die ich nun nicht direkt erklären
konnte. Erfolgt in solchen Fällen eine Schätzung (wenn ich nicht
gerade eine Warenverlusterklärung oder Textilspende deklatriere ?) Danke für ihre Rückantwort
Hinsichtlich Ihre ersten Nachfrage wird der Außenprüfer wohl darauf aus sein, den Darlehensgeber zu ermitteln. Falls das Darlehen verzinslich ist, wird der Darlehensgeber falls er keine Zinseinkünfte deklariert hat, möglicherweise eine Steuerhinterziehung begangen haben. Soweit Sie den Darlehensgeber nicht nennen, wird der Außenprüfer die Anerkennung des Warenkaufes sicherlich negativ bescheid. Inwieweit ein Einspruch im Anschluß an einen geänderten Bescheid zum Erfolg verhilft, vage ich zu bezweifeln. Gem. § 200 AO
obliegt Ihnen eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung von relevanten Sachverhalten. Kommen Sie dieser nicht nach, kann der Außenprüfer andere Personen (Betriebsangehörige) um Auskunft ersuchen. Insoweit sind Sie verpflichtet entsprechende Unterlagen vorzulegen. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie in Kauf nehmen, daß der Warenkauf nicht anerkannt wird und auch bei Einlegung von Rechtsmittel Ihnen diese Verweigerung der Mitwirkungspflicht negatib ausgelegt wird.
Sicherlich kann der Außenprüfer eine Schätzung vornehmen, wenn Sie den Verlust nicht nachvollziehbar erklären können bzw. wenn der Verdacht besteht, daß die fehlenden Teil ohne entsprechende Rechnungsstellung verkauft wurden.
Ich hoffe Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben und stehe Ihnen über meine Emailadresse weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter