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Betriebskostennachzahlung - hier: Rückzahlung Wasserkosten

| 24. Juni 2012 17:05 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:26

Vor einigen Tagen erhielt ich die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011. Darin werden mir u. a. die Wasserkosten für die Waschmaschine, die über einen separaten Zähler laufen, berechnet. Ich wohne seit November 2008 in dieser Wohnung. Seitdem war der Verbrauch für Kaltwasser "Zähler Waschküche" für den jeweiligen Abrechnungszeitraum = 0, obwohl ich gewaschen habe. Scheinbar hat die Funkablesung des Zählers der Ablesefirma nicht funktioniert. Der Zählerstand wies in den Nebenkostenabrechnungen 2008, 2009 und 2010 regelmäßig den Anfangsstand 13,00 qbm aus, so wie bei Einzug. Verbrauch demnach = 0.

Nun wurde am 1.08.2011 der Zähler ausgetauscht. Zählerstand: 50,2 qbm. Laut Kopie des Vermieters habe ich am 1.08.2011 den Zählerwechsel mit dem Ausbaustand 50,2 unterschrieben.

Meine Frage lautet: Muss ich nun die Verbrauchskosten "Waschküche" von 37,20 qbm x 3,9668758 € je qbm für den Zeitraum 1.11.2008 bis 31.07.2011 bezahlen oder tritt hier § 556 BGB inkraft?

Der Verbrauch von 1.8.2011 bis 31.12.2011 des neu eingebauten Zählers beläuft sich auf 6,20 qbm. Für das gesamte Jahr 2011 müsste ich ja bezahlen, richtig? Vielen Dank für Ihre Antwort.

24. Juni 2012 | 17:57

Antwort

von


(173)
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage.

Gemäß § 556 BGB ist der Vermieter dazu verpflichtet, über die Nebenkosten innerhalb eines Jahres nach der jeweiligen Abrechnungsperiode abzurechnen. Über die Kosten des Jahres 2008 musste daher bis zum 31.12.09 abgerechnet werden. Ich gehe davon aus, dass Sie für diesen Zeitraum in der Vergangenheit auch bereits eine Abrechnung erhalten, dort allerdings Kosten für die Waschmaschine nicht berücksichtigt wurden.

Die gesetzliche Ausschlussfrist soll ausschließen, das nach längerer Zeit eine Abrechnung erstellt und sich die Kosten für den Mieter daher hochsummieren. Daher soll der Mieter zeitnah über seine tatsächlichen Kosten informiert werden.

Wenn es hierzu einem technischen Fehler gekommen ist, dann trägt dieses Risiko grundsätzlich der Vermieter. Insbesondere hätte der Vermieter hier einen etwaigen Messfehler auch selbst erkennen können.

Meines Erachtens ist der Vermieter daher nicht dazu berechtigt, nunmehr den gesamten rückgerechneten Wasserverbrauch in Rechnung zu stellen. Vielmehr müsste Ihr Vermieter Ihnen ausschließlich den Wasserverbrauch für das Jahr 2011 berechnen. Da eine genaue Berechnung wohl nicht möglich ist, könnte hier eine Hochrechnung anhand der Zählerstände ab August 2011 bis Dezember 2011 vorgenommen werden. HIerdurch sollte sich einigermaßen genau sagen lassen, wie hoch die tatsächlichen Kosten waren.

Der Vermieter könnte sich hier allenfalls mit dem Argument zur Wehr setzen, dass er die ordnungsgemäße Abrechnung nicht verschuldet hat. Allerdings geht die Rechtsprechung in der Regel dahin, dass Fehler bei der Abrechnung zu Lasten des Vermieters gehen.


Insgesamt sehe ich daher gute Aussichten, dass Sie der Berechnung der Wasserkosten entgegen treten können, rege aber an, dass Sie die Abrechnung insgesamt einen Kollegen zur Überprüfung übersenden. Gerne stehe ich Ihnen hierbei bei Bedarf zur Verfügung.





Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juni 2012 | 18:13

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre kompetente, überaus schnelle Antwort auf meine Fragestellung.

Mit welchen Kosten ist in etwa zu rechnen, sollte ich die Abrechnung insgesamt einem Kollegen von Ihnen zur Prüfung vorlegen, so wie von Ihnen vorgeschlagen?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juni 2012 | 18:26

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit ist häufig eine Frage der Vereinbarung.

Grundsätzlich belaufen sich die Kosten der anwaltlichen Erstberatung in der Regel auf ca. 100,00 € bis ca. 250,00 €, je nach Aufwand und Schwierigkeit. Diese Kosten entstehen, wenn ausschließlich die Beratung gewünscht ist.

Übernimmt ein Rechtsanwalt die außergerichtliche Tätigkeit und INteressenvertretung kommt es für die Kosten auf den Streitwert der Angelegenheit an. Dies wäre z.B. der Wert der geforderten Nachzahlung. Die Kosten können hierbei - je nach Streitwert - unter 100,00 € liegen.

Am besten Sie fragen einfach vor Ort mal an - oder Sie schicken mir die Abrechnung mal unverbindlich zu. Ich melde mich dann bei Ihnen.

Bewertung des Fragestellers 26. Juni 2012 | 17:09

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