Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Diese Frist haben Sie hier eingehalten.
2.
Dem jeweiligen Mieter steht das Recht zur Auskunft und Belegeinsicht innerhalb angemessener Frist zu, was allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist.
Die Einsicht erfolgt - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - am Sitz des Vermieters.
Von dieser Möglichkeit sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch machen.
Befindet sich der Sitz des Vermieters nicht am Ort der Mietsache, kann der Mieter die Vorlage der Unterlagen am Mietobjekt.
verlangen.
Ihr Recht als Mieter ist es auch, Kopien von den betreffenden Unterlagen vom Vermieter zu fordern, auch wenn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Recht besteht, eine Übersendung der Kopien verlangen zu können.
Verweigert der Vermieter die Belegeinsicht, handelt er rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass er einen Nachforderungsanspruch vor Gericht nicht geltend machen kann, da dieser noch nicht fällig ist.
Dieses gilt jedenfalls nach der Meinung einiger Gerichte, ist aber nicht unumstritten. Entscheidend ist jedoch meistens in aller Regel, was die Rechtsprechung dazu sagt, dieses ist für die Praxis relevant, nicht unbedingt abweichende Meinungen in der Rechtswissenschaft.
Der Mieter ist aber auch nach Meinung einiger Gerichte verpflichtet, Einsicht in die Belege zu nehmen, bevor er die Abrechnung und ihre einzelnen Positionen bestreitet.
Jedenfalls kann dieses aber nach meiner Meinung nicht insofern gelten, als sich schon Einwendungen aus der Übersendung der Betriebskostenabrechnung selbst ergeben, es also auf die Belege erst gar nicht ankommt. Nach meiner Einschätzung liegt Ihr Fall derart.
Zur Fälligkeit ist der Zugang einer formellen und nachvollziehbaren Abrechnung erforderlich.
Die Fälligkeit und damit die Zahlungspflicht des Mieters besteht auch dann, wenn die Abrechnung inhaltliche Fehler aufweist
.
Die vorbehaltslose Abrechnung und der vorbehaltlose Ausgleich schließen nachträgliche Einwendungen gegen die Abrechnung, die zur Zeit des Zugangs der Abrechnung möglich waren, aus (deklaratorisches Schuldanerkenntnis), weshalb Sie folgendermaßen vorgehen sollten:
Sie sollten daher wegen Ihrer beiden Widersprüche die Lastschrift von der Bank zurückbuchen lassen, die Belege bei Ihrem Vermieter einsehen und Ihre Einwendungen gegebenenfalls auf schriftlichem Wege konkretisieren.
Nur so können Sie Ihre Rechte wahren.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
vielen dank für ihre anwort,
wenn ich die lastschrift zurückgebe,
reicht es aus, wenn ich kurz der hausverwaltung nochmal schreibe
und auf meine vorliegenden widersprüche verweise,
dort habe ich alle einzelheiten im detail dargelegt,
möchte nicht nochmal alles aufführen.
bitte kurz rückinfo
danke
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, genau, so können Sie vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt