Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
die von Ihnen beschriebene Diskrepanz und die damit verbundene deutliche Preissteigerung stößt auch nach diesseitiger Rechtsauffassung auf erhebliche rechtliche Bedenken. Die von Ihnen geschilderten Umstände deuten auch nach meiner Einschätzung auf eine unzulässige Umlage hin. Insoweit teile ich Ihren Verdacht ausdrücklich.
Sie sollten der Nebenkostenabrechnung daher widersprechen. Beachten Sie hierbei, dass Ihrem Vermieter Ihr Widerspruch binnen einen Jahres nach Zugang der Nebenkostenabrechnung zugehen muss, vgl. § 556 Abs. 3 BGB
. Nach Ablauf dieser Frist muss Ihr Vermieter Ihre Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung i.d.R. nicht mehr berücksichtigen.
Da Sie Ihren Widerspruch nach überwiegender Rechtsprechung hinreichend konkret begründen müssen, sollten Sie unbedingt vorab Einsicht in die Belege Ihres Vermieters nehmen, die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegen. Zwar haben Sie keinen Anspruch auf Übersendung der Belege. Ihr Vermieter ist jedoch verpflichtet Ihnen zumindest in seinen Räumlichkeiten vollständige Belegeinsicht zu gewähren.
Sollte sich die Kostensteigerung im Rahmen der Belegeinsicht nicht erklären so dürfte die Nebenkostenabrechnung materiell-rechtlich fehlerhaft und mithin durch geeigneten Widerspruch angreifbar sein.
Ihren Widerspruch können Sie Ihrem Vermieter übrigens auch per E-Mail zukommen lassen. Ein Schriftformgebot gibt es hier nicht.
Den geforderten Nachzahlungsbetrag sollten Sie bis zur rechtsverbindlichen Klärung zunächst nur unter Vorbehalt bezahlen. Hierzu reicht es, wenn Sie als Verwendungszweck Ihrer Überweisung den Zusatz beifügen: " Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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