Sehr geehrte Rechtssuchende,
sehr geehrter Rechtssuchender,
ich bedanke mich für Ihr Interesse an der online-Rechtsberatung in
dieser Form.
Auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter
Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich als Fachanwältin für
Familienrecht Ihre Rechtsanfrage wie folgt:
1. Die Verbrauchsabhängigen Nebenkosten muss Ihre Ehefrau selbst tragen, da sie ja alleine das Haus nutzt. Ich denke, dass meinten Sie mit Betriebskosten.
2. Die Kreditkosten muss sie ebenfalls im Innenverhältnis allein tragen. Von der Bank können Sie aber jederzeit in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Anfrage behilflich sein zu
können. Für die Wahrnehmung Ihrer speziellen Interessen stehe ich Ihnen
gerne zur Verfügung. Da wir viele unserer Mandate über große Entferungen
führen, ist dies in allen Angelegenheiten meinem Fachgebiet ensprechend
uneingeschränkt von aus Heidelberg auf die Entfernung möglich und für
Sie zeitsparend, auch insbesondere dann wenn Sie keine Rechtsberatung in
Ihrer näheren Umgebung wünschen.
Die von mir erteile Auskunft bezieht sich natürlich lediglich auf die
Information, die mir von Ihnen zur Verfügung gestellt wurde. Eine
allumfassende Ermittlung des Sachverhalts ist für eine verbindliche
Einschätzung zwingend notwendig aber im Rahmen einer Beratung über
Frag-einen-Anwalt unmöglich.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwältin
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Bankkauffrau (Bankhaus Metzler)
Familienrecht - Erbrecht - Eheverträge - Testamentsgestaltung -
Präventivberatung - Vermögensnachfolge - Scheidungsrecht -
Unterhaltsrecht - Umgangsrecht - Sorgerecht - Adoptionsrecht -
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Unternehmensnachfolge
Adresse:
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Danke für die schnelle Antwort
Gibt es dazu noch einen § . Sie glaubt mir immer so schlecht.
Sie will das Haus jetzt Zwangsvollstrecken wenn ich nicht bezahle.
Danke, Sie haben mir sehr geholfen.
§ 426
Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
In Ihrem Fall ist entscheidend, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist".
Da sie das Haus alleine nutzt, ist sie für den Ausgleich der Kosten auch im Innenverhältnis zu Ihnen allein zuständig.
Mein Tip: Sollte es weiterhin Probleme geben, verlangen Sie von ihr für die Nutzung Ihres Miteigentumsanteils eine Nutzungsentschädigung. Nähres kann ich Ihnen gerne gesondert erläutern.
Noch eine kleine Ergänzung:
Die Kreditkosten müssen dem Wert der Nutzung Ihres Miteigentumsanteils entsprechen (Wohnwert), dann scheiden Ausgleichsansprüche aus.
Sollten die Kreditkosten bzw. gesamten grundstückskosten geringer sein als der Wohnwert, dann haben Sie noch einen Ausgleichsanspruch gegen Ihre Frau.
Sollten die Grundstückskosten größer sein als der Wohnwert, dann besteht für die Differenz noch ein ausgleichsanspruch gegen Sie.
Dies noch einmal zur vollständigen Klarstellung.