Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst empfehle ich Ihnen, dass Sie sich die Bedingungen der ZVK, (möglicherweise als Satzung ausgestaltet), die für Sie gilt, genau ansehen. Um welche ZVK es sich genau handelt, lässt sich Ihrer Frage leider nicht entnehmen. Ich habe mir Bedingungen anderer ZVK angesehen und konnte dort keine Regelung finden, nach der eine Verjährung/Verwirkung des Anspruchs auf die Waisenrente oder die Folgen einer zu späten Antragstellung genau geregelt wäre.
Eine Pflicht, dass man Sie damals informieren hätte müssen, von Seiten des AG oder der ZVK besteht nicht, da es sich um eine Leistung, die auf Antrag erfolgt, handelt.
Insgesamt empfehle ich Ihnen, sämtliche bisherigen Schreiben und auch die Bedingungen genau durchzusehen und gegen Ablehnungen ggf. Widerspruch binnen eines Monats nach Zugang einzulegen, ggf. auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Sie sollten auch erwägen, ggf. gegen die ZVK auf die Rentenleistung zu klagen. Hierzu müsste man jedoch die genauen Unterlagen prüfen und kann erst dann genau die Einschätzung der Erfolgsaussichten vornehmen.
Die Kosten werden aus dem Streitwert berechnet, der nach Ihrer Mitteilung 10.235,- € beträgt. Damit ist für eine Klage das Landgericht zuständig. Das Prozessrisiko beträgt ca. 4500,- €. Hier sind Ihre und die gegnerischen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten enthalten. Die abschließende Festlegung des Streitwerts trifft das Gericht. Meine Angabe bezieht sich auf den von Ihnen genannten Wert. Falls Sie ein geringes Einkommen haben, besteht auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Für eine Überleitung der Versicherung sehe ich keine Möglichkeit. Es müsste hier für eine solche Abtretung eine Erklärung Ihrer Mutter (die ja leider verstorben ist) und auch eine Zustimmung des Arbeitgebers vorliegen. Da es sich aber bei einer Betriebsrente um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, besteht hier wohl ein Abtretungsverbot. Sehen Sie sich bitte auch in diesem Zusammenhang die Bedingungen an. Eine Idee wäre es noch, dass man sich ggf. im Klageverfahren einigt, dass hier statt einer Auszahlung eine Überleitung stattfindet, aber das ist sehr speziell und müsste gerichtlich geklärt werden.
Insgesamt ist zu sagen, dass Ihr Fall einen eher außergewöhnlichen Sachverhalt betrifft, vergleichbare Gerichtsentscheidungen waren bei meiner Recherche nicht zu finden. Ich empfehle Ihnen daher, die Angelegenheit mit einem Anwalt vor Ort und sämtlichen Unterlagen zu besprechen. Dieser Dienst kann online nur einer ersten Einschätzung dienen. Sofern Sie mich beauftragen wollen, stehe ich ebenfalls gerne zur Verfügung. Wie ich sehe, wohnen Sie nicht allzu weit entfernt.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dessen zunächst weitergeholfen zu haben
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Draudt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Bei der ZVK handelt es sich um die kirchliche KZVK in Dortmund und bei dem Arbeitgeber um die Diakonie Bad Kreuznach.
Beides Unternehmen, die sich wahnsinnig gerne sozial darstellen - und ihr wahres Gesicht zeigen, wenn man diese braucht.
Ich habe aus den Ablehnungsschreiben der KZVK deren Ablehnungsgründe zusammengefasst:
- Der Anspruch auf Waisenrente besteht nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Nachweis durch Bescheid der DRV.
- Antragstellung max. 2 Jahre rückwirkend. Ausschlussfrist Paragraph 52 der Satzung.
- Ansprüche aus einer Pflichtversicherung verjähren in 3 Jahren. Paragraph 52 a (1)
- Schriftlicher Antrag hätte früher gestellt werden müssen. Paragraph 45 (1) der Satzung.
In Summe werden wir wohl eher weniger Möglichkeiten haben, weil beide Unternehmen sich darüber freuen, dass die arme Tochter der verstorbenen Mutter am Sterbebett lieber Abschied nehmen wollte als bestehende Versicherungsverhältnisse zu klären.
Beide sind bisher zu keinerlei Lösungen bereit.
Unsicher ist für uns auch, ob die bestehende Rechtsschutzversicherung Bavaria die Kosten übernehmen würde. Die Versicherung agiert aber auch strikt kundenunfreundlich. Und ohne Kostenübernahme durch die Versicherung ist es Streitfall für uns finanziell schwer tragbar.
Ich würde Sie um eine Einschätzung bitten, welche Kosten bei einer Vorprüfung durch einen Fachanwalt auf uns zu kommen würden.
Sowohl die Satzung als auch der gesamte Schriftverkehr mit beiden Unternehmen sind in jeweils einem pdf zusammengestellt.
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Nachfrage gerne wie folgt:
Es handelt sich bei der Prüfung zunächst um eine Beratung. Hierfür berechne ich gemäß § 34 RVG
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) 250,- € zzgl. 20,- € Auslagenpauschale und MWSt.
Sollte es dann zu außergerichtlichem Schriftverkehr kommen, fallen weitere Gebühren an, für eine Klage ebenfalls.
Bei der Rechtschutzversicherung muss man konkret schriftlich anfragen und dieser die Unterlagen vorlegen. Das kann ich gerne übernehmen.
Wenn Sie möchten, können Sie sich gerne melden, meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin