Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als erstes möchte zu dem Zahlungsbeschluss über 594,- € folgendes anmerken:
Eigentlich sollte bei dem Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden sein.
Bleibt der Wert der Beschwer nämlich unter 600 Euro, dann bleibt als Rechtsmittel die befristete Erinnerung gegen die Rechtspflegerentscheidung - sog. Rechtspflegererinnerung -, § 11 RPflG
.
Diese ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen!
Also müssen Sie bitte umgehend tätig werden!!!
Bezüglich der Dauer des Verfahrens wäre es sehr gut, wenn Sie das Gespräch mit dem zuständigen Betreuungsrichter persönlich suchen könnten.
Sie könnten sich einen Termin für ein Telefongespräch mit dem Betreuungsrichter geben lassen, oder für ein persönliches Gespräch.
So kommt die Akte auch wieder auf den Tisch des Richters.
Wichtig ist, dass Sie ein ruhiges und sachliches Gespräch mit dem Richter führen.
Für Sie ist die Angelegenheit sehr ärgerlich und kostspielig; für den Richter ist es eine von hunderten. Leider sind die Gerichte völlig überlastet.
Es bliebe noch die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde, die allerdings sehr hohe Anforderungen stellt und meist schon an der Zulässigkeit scheitert. Diesen Weg sollte man nicht ohne rechtlichen Beistand beschreiten.
Aus Erfahrung weiß ich jedoch, dass mit einem klärenden Gespräch sehr viel erreicht werden kann.
Des Weiteren ist mir aus Ihrer Schilderung noch nicht klar geworden, wer genau nun eigentlich den Aufgabenkreis der Vermögenssorge für Ihren Vater übertragen bekommen hat.
Sollte der Aufgabenkreis bei dem Berufsbetreuer liegen, so wäre es gerade auch seine Aufgabe, sich um die Auflösung der Wohnung zu kümmern.
In dieser Hinsicht sollten Sie ihn zum Tätigwerden auffordern, da auch er dazu verpflichtet ist, wirtschaftlichen Schaden von seinem Betreuten abzuwenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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