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Betreuungssache

23. März 2015 10:55 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Katharina Helmerking

Sehr geehrte Damen und Herren,

letztes Jahr im Juni wurde für meinen Vater eine Betreuung eingerichtet. Ich und meine Schwester haben diese Aufgabe übernommen. Es wurde ein zusätzlicher Berufsbetreuer ins Bott geholt und dessen Aufgabe war es Verträge mit uns und unserem Vater abzuschliessen. Wir haben dem zugestimmt, da uns versichert wurde dass der zusätzliche Betreuuer auch wieder entfernt werden kann, wenn wir es wünschen.

Nach zwei Monaten haben wir gemerkt dass der Berufsbetreuer überflüssig ist und wurden uns auch der immensen Kosten die damit verbunden sind bewußt. Anfang November letzten Jahres habe wir die Aufhebung der zusätzlichen Betreuung und auch die Genehmigung zur Auflösung der Wohnung meines Vaters beantragt da dieser schon im Juli 2014 in ein Pflegeheim gekommen ist. Es sollte noch erwähnt werden dass das Pflegeheim in einer anderen Stadt und in einem anderen Bundesland ist als das Amtsgericht und der Betreuer. Tatsächlich ist es rund 60 km entfernt. Daraus geht schon hervor dass eine ordentliche Betreuung durch den zusätzlichen Betreuer nicht gewährleistet ist. Mein Vater wurde allerdings noch nicht umgemeldet womit sich die Zuständigkeit des AG's nicht ändert.

Nun ist es Ende März und bis heute ist noch kein Beschluss zu meinen Anträgen eingegangen.

Das hat dazu geführt dass es zum einen zu einem Mietausfall für die Wohnung kam, ca. 580€/Monat und zum anderen sollen wir natürlich auch die Betreuungskosten übernehmen.

Zu den Betreuungskosten wurden zwei Anträge des Betreuungsverein eingereicht. Beide Anträge bezogen sich auf denselben Zeitraum (Juli-September), wiesen ähnliche Beträge von rund 850€ aus und hatten einen Leistungsnachweis im Anhang. Aus dem Leistungsnachweis gehen die Stundenzahlen hervor für die entsprechenden Monate. In beiden Leistungsnachweisen (Welche vom Januar 2015 sind) sind keine Stunden oder Kosten für den Zeitraum Oktober - Dezember 2014 eingetragen.

Vor einigen Tagen bekommen wir zwei Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung. Einer bezieht sich auf den ersten Antrag des Betreuungsvereins und beschließt die Zahlung von rund 850€ für den Zeitraum Juli - September, soweit in Ordnung. Der zweite Beschluss setzt eine Zahlung von 594€ (also knapp unter den 600€ Vermögenswert welche eine Beschwerde ermöglichen) bezogen auf den zweiten Antrag des Betreuungsvereins für den Zeitraum Oktober - Dezember. Zu diesem zweiten Beschluss, gibt es allerdings keinen Antrag. Der Beschluss bezieht sich, wie gesagt, auf einen Antrag in dem für den Zeitraum Juli - September 850€ gefordert werden.

Durch eine Verschleppung und Untätigkeit des Betreuungsgericht ist es hier zu einem Schaden durch den Mietausfall und den Betreuungskosten gekommen, welche völlig überflüssig ist. Dies wurde dem Gericht mehrmals mitgeteilt. Ich bin mir sicher dass auch für den Zeitraum Januar - März ein Antrag zu weiteren Betreuungskosten kommen wird.

Welche Möglichkeiten haben wir:

- um gegen die Verschleppung des Verfahrens und den daraus resultierenden Schaden des Mietausfalls und der Betreuungskosten vorzugehen (Schadensersatz).

- um gegen den Beschluss der Zahlung von 594€ vorzugehen da hier kein ordentlicher Antrag dazu bei uns eingegangen ist wogegen wir Einspruch erheben hätten können.

Vielen Dank für Ihre Mühen...

MfG

Einsatz editiert am 23.03.2015 11:01:18

Einsatz editiert am 23.03.2015 11:40:30

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Als erstes möchte zu dem Zahlungsbeschluss über 594,- € folgendes anmerken:

Eigentlich sollte bei dem Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden sein.

Bleibt der Wert der Beschwer nämlich unter 600 Euro, dann bleibt als Rechtsmittel die befristete Erinnerung gegen die Rechtspflegerentscheidung - sog. Rechtspflegererinnerung -, § 11 RPflG .
Diese ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen!

Also müssen Sie bitte umgehend tätig werden!!!


Bezüglich der Dauer des Verfahrens wäre es sehr gut, wenn Sie das Gespräch mit dem zuständigen Betreuungsrichter persönlich suchen könnten.
Sie könnten sich einen Termin für ein Telefongespräch mit dem Betreuungsrichter geben lassen, oder für ein persönliches Gespräch.
So kommt die Akte auch wieder auf den Tisch des Richters.
Wichtig ist, dass Sie ein ruhiges und sachliches Gespräch mit dem Richter führen.
Für Sie ist die Angelegenheit sehr ärgerlich und kostspielig; für den Richter ist es eine von hunderten. Leider sind die Gerichte völlig überlastet.

Es bliebe noch die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde, die allerdings sehr hohe Anforderungen stellt und meist schon an der Zulässigkeit scheitert. Diesen Weg sollte man nicht ohne rechtlichen Beistand beschreiten.

Aus Erfahrung weiß ich jedoch, dass mit einem klärenden Gespräch sehr viel erreicht werden kann.

Des Weiteren ist mir aus Ihrer Schilderung noch nicht klar geworden, wer genau nun eigentlich den Aufgabenkreis der Vermögenssorge für Ihren Vater übertragen bekommen hat.
Sollte der Aufgabenkreis bei dem Berufsbetreuer liegen, so wäre es gerade auch seine Aufgabe, sich um die Auflösung der Wohnung zu kümmern.
In dieser Hinsicht sollten Sie ihn zum Tätigwerden auffordern, da auch er dazu verpflichtet ist, wirtschaftlichen Schaden von seinem Betreuten abzuwenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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