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Betreute Vorerbin trägt keine Erhaltungskosten

28. Juni 2006 15:56 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Die Vorerbin wird seit 1 Jahr wg. Demenz betreut. Das zur Erbschaft gehörende EFH wurde seit Jahren vernachlässigt und steht nun leer. Der Verfall schreitet voran. Beispielsweise faulen die Balken des Balkons. Das Dach ist undicht. Nach Vorhaltungen der Nacherben erklärt die Betreuerin, die Vorerbin sei mittellos und deshalb zur Instandhaltung nicht in der Lage. Welche konkreten Möglichkeiten haben wir Nacherben im Hinblick auf § 2124 und § 2128 BGB ? Gibt es eine Schadensersatzpflicht? Darf die Betreuerin das Haus zur Ruine werden lassen? Wie können wir uns wehren?

28. Juni 2006 | 19:03

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragesteller,

die Vorerbin bzw. deren Betreuerin darf das Haus nicht zur Ruine werden lassen, sondern muss es ordnungsgemäß verwalten und es instandhalten. Ggfs. kann bei Eintritt des Nacherbfalles ansonsten auch Schadensersatz verlangt werden. Nach § 2130 BGB ist der Vorerbe nach Eintritt des Nacherbfalles verpflichtet (falls der Erblasser ihn von dieser Pflicht nicht befreit hat), dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt. Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, kann der Nacherbe Schadensersatz verlangen. Nach § 2131 BGB haftet der Nacherbe allerdings nur für diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ansonsten aber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Auch haftet er nach § 2132 BGB nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch ordnungsgemäße Benutzung herbeigeführt sind, da er zur Benutzung des Hauses berechtigt ist.

Aufwendungen für die Instandhaltung des Nachlasses hat der Vorerbe zunächst selbst aufzubringen, andernfalls kann er sich wie bereits dargestellt schadensersatzpflichtig machen.
Die §§ 2124 - 2126 BGB regelt dann, wer im Innenverhältnis zwischen Vor- und Nacherben diese letztlich zu tragen hat.
Die gewöhnlichen Erhaltungskosten trägt nach § 2124 Abs. 1 BGB auch im Innenverhältnis der Vorerbe. Unter die gewöhnlichen Erhaltungskosten fallen alle Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten (BGH NJW 93, 3198 ). Bei einem Haus wären dies Kosten für die gewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung. Andere Aufwendungen, die darüber hinausgehen, die der Vorerbe aber zum Zwecke der Erhaltung den Umständen nach für erforderlich halten durfte, kann der Vorerbe nach § 2124 Abs. 2 BGB im Fall des Eintritt des Nacherbfalles vom Nacherben ersetzt verlangen, falls er sie aus seinem Vermögen bestritten hat. Darunter fallen vor allem solche Aufwendungen mit langfristig wertsteigernder Wirkung wie z.B. die Kosten für die Erneuerung des Daches oder der ganzen Hausfassade (Palandt-Edenhofer, BGB-Kommentar, § 2124 Rz. 3)

Eine Schadensersatzpflicht des Vorerben kommt wie oben ausgeführt erst mit Eintritt des Nacherbfalles in Betracht. Um eine Beeinträchtigung der Rechte des Nacherben zu verhindern, kann dem Vorerben unter bestimmten Voraussetzungen aber nach §§ 2128 Abs. 2 , 1052 BGB bereits vorher die Verwaltung entzogen werden:
Der Nacherbe kann nach § 2128 Abs. 1 BGB Sicherheitsleistung verlangen, wenn durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben besteht. Da die Vorerbin noch nicht einmal die notwendigen Instandsetzungsarbeiten wie die Reparatur des undichten Daches durchführen lässt und laut der Äußerung der Betreuerin zu Instandsetzungsarbeiten wegen Mittellosigkeit auch finanziell nicht in der Lage ist, dürfte eine solche Besorgnis auch begründet sein.
Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist im Prozesswege gelten zu machen, Sicherheitsleistung ist in Höhe des Nachlasswertes zu erbringen soweit nicht nur ein geringerer Schaden droht etwa weil die Vorerbin über Teile des Nachlasses nicht verfügen kann.
Ist der Vorerbe rechtskräftig zur Sicherheitsleistung verurteilt und hat er die Frist versäumt, die ihm auf Antrag des Nacherben zur Leistung der Sicherheit gesetzt wurde, kann der Nacherbe beim Vollstreckungsgericht die Anordnung einer Zwangsverwaltung beantragen. Der Vorerbe hat dann die Erbschaft dem vom Gericht bestellten Verwalter herauszugeben. Dem Vorerben wird die Verwaltung sowie das Verfügungsrecht entzogen, er behält allerdings das Nutzungsrecht. Zum Zwangsverwalter kann auch der Nacherbe eingesetzt werden.

Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung gegeben. Gerne beantworte ich eine Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2006 | 11:34

Besten Dank für ihre Antwort
In Satz 5 muß es wohl heissen " nach §2131 haftet der VORERBE".
Da genau liegt das Haupt-Problem: ist der Nacherbfall erst mal eingetreten, haben wir zwar Schadensersatzanspruch, aber gegen eine mittellose Verstorbene. An wen sollen wir uns dann halten? Die Betreuerin? Oder die einzige Verwandte - ihre in der Schweiz eingebürgerte Schwester?

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juni 2006 | 12:13

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, da habe ich mich verschrieben, es muss tatsächlich heißen "der Vorerbe".

Die Betreuerin haftet nur der Betreuten gegenüber bzw. deren Erben als Rechtsnachfolgern auf Schadensersatz, falls sie schuldhaft ihre Pflichten als Betreuerin verletzt und bei der Betreuten dadurch ein Schaden entsteht.
Sie könnten sich deshalb direkt nur an die Erben der Vorerbin halten, was u.U. allerdings bei Mittellosigkeit der Vorerbin auch tatsächlich aussichtslos sein könnte. Aus diesem Grund sollten Sie gar nicht erst den Eintritt des Nacherbfalles und den weiteren Verfall des Hauses abwarten, sondern ihr beizeiten wie in der Antwort ausgeführt die Verwaltung der Erbschaft entziehen lassen und diese ggfs. selbst übernehmen. Dies dürfte der für Sie sicherere Weg sein.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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