Sehr geehrter Fragesteller,
die mündliche Mitteilung des Abrechnungssaldos der Betriebskostenvorauszahlungen ist nicht ausreichend. Nach den Grundsätzen des § 259 BGB
sind folgende Mindestangaben notwendig:
Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung der zugrunde liegenden Umlageschlüssel, Berechnung des Anteils des Mieters sowie Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Diese Angaben können Sie vom Vermieter fordern.
Zudem können Sie eine Verzinsung der Kaution verlangen. Der Vermieter hat die tatsächlich erwirtschafteten Zinserträge herauszugeben. Hat er es unterlassen, die Kaution anzulegen, hat er den vereinarten Zinssatz zu erbringen, wenn keine Vereinbarung besteht, den üblichen Sparzinssatz der Banken.
Sie sollten den Vermieter schriftlich und unter Fristsetzung auffordern, Ihre Forderungen zu erfüllen. Erfüllt er innerhalb der Frist nicht, befindet er sich im Verzug und hat u.a. die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Sie sollten sich dann einen Anwalt nehmen und ggf. stufenweise die ordungsgemäße Abrechnung, den Abrechnungssaldo und die Zinsen für die Kaution einklagen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Herr Matthes, vielen Dank für Ihre Antwort, meine Nachfrage wäre, welche Frist ich dem Vermieter stellen sollte um unsere Forderungen zu erfüllen.
Zwei bis drei Wochen (wegen der anstehenden Feiertage) sind regelmäßig ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen