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Betreibskostenabrechnung

| 17. Dezember 2006 11:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:35

Sehr geehrte Anwälte,
Unser Vermieter teilte uns mündlich mit, dass wir in der Betriebskostenabrechnung für 2005 ein Guthaben aufweisen, ohne uns, trotz Aufforderung, diese Abrechnung vorzulegen. Im Rahmen der Kündigung der von ihm angemieteten Wohnung zum 31.12.2006, forderten wir ihn schriftlich auf, zum Übergabetermin der Wohnung die Rückzahlung unserer Kaution, sowie bis dahin noch nicht beglichene, Guthaben der letzten Betriebskostenabrechnungen, auszuzahlen. Weder die Kaution, noch das mündlich angesprochene Guthaben der Betriebskostenabrechnung, wurde von ihm am Übergabetag, wie eigentlich schriftlich und von ihm unterschrieben vereinbart war, ausgezahlt, da er es lieber Überweisen wollte. Die Überweisung der Kaution ist mitlerweile, unverzinst und verspätet, auf unserm Konto, eingegangen, jedoch nicht das erwähnte Guthaben der Nebenkosten.
Wie sollten wir am besten vorgehen, um die uns zustehende, schriftliche Nebenkostenabrechnung, nebst Auszahlung des darin enthaltenen Guthabens, zu erhalten und muss er uns auch die aus der Kaution entstandenen Zinsen anzeigen und überweisen?

17. Dezember 2006 | 12:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die mündliche Mitteilung des Abrechnungssaldos der Betriebskostenvorauszahlungen ist nicht ausreichend. Nach den Grundsätzen des § 259 BGB sind folgende Mindestangaben notwendig:
Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung der zugrunde liegenden Umlageschlüssel, Berechnung des Anteils des Mieters sowie Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Diese Angaben können Sie vom Vermieter fordern.

Zudem können Sie eine Verzinsung der Kaution verlangen. Der Vermieter hat die tatsächlich erwirtschafteten Zinserträge herauszugeben. Hat er es unterlassen, die Kaution anzulegen, hat er den vereinarten Zinssatz zu erbringen, wenn keine Vereinbarung besteht, den üblichen Sparzinssatz der Banken.

Sie sollten den Vermieter schriftlich und unter Fristsetzung auffordern, Ihre Forderungen zu erfüllen. Erfüllt er innerhalb der Frist nicht, befindet er sich im Verzug und hat u.a. die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Sie sollten sich dann einen Anwalt nehmen und ggf. stufenweise die ordungsgemäße Abrechnung, den Abrechnungssaldo und die Zinsen für die Kaution einklagen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. Dezember 2006 | 12:26

Sehr geehrter Herr Matthes, vielen Dank für Ihre Antwort, meine Nachfrage wäre, welche Frist ich dem Vermieter stellen sollte um unsere Forderungen zu erfüllen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Dezember 2006 | 12:35

Zwei bis drei Wochen (wegen der anstehenden Feiertage) sind regelmäßig ausreichend.

Mit freundlichen Grüßen

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