Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie beantworten:
Eine opt-out Regelung ist eine individual-vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, nach der Sie zustimmen, eine Wochenarbeitszeit zu leisten, die über die gesetzlich vorgesehene Wochenarbeitszeit hinaus geht. Bereitschaftsdienste gehören zur Arbeitszeit und werden damit von der opt-out Regelung erfasst. Die Arbeitszeit, die im Rahmen der vereinbarten opt-out Regelung geleistet wird gilt nicht als Mehrarbeit (= Überstunden), d.h. sie wird u.a. wie die übliche Arbeitszeit vergütet. Es fallen also z.B. keine Sonderzuschläge an. Sofern der für Sie geltende Tarifvertrag eine derartige Abweichungsmöglichkeiten von der gesetzlichen Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz vorsieht und der Arbeitnehmer in eine entsprechende Vereinbarung einwilligt, was Sie in Ihrem Fall getan haben, dann ist eine Opt-Out-Regelung zulässig und nicht zu beanstanden. Das Arbeitszeitgesetz sieht die Möglichkeit einer wie in Ihrem Fall entsprechenden opt-out Regelung ausdrücklich in § 7 Abs. 7 ArbZG
vor.
Bei familiär begründeter Teilzeit verringerte sich ursprünglich die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit proportional. Inzwischen ist eine entsprechende ursprüngliche Regelung, nach der Teilzeitkräfte faktisch nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden durften, stark „entschärft“ worden.
Da Sie ausdrücklich der Ableistung von Bereitschaftsdiensten im Rahmen der opt-out Regelung zugestimmt haben, sind Sie nach m.E. zumindest bis zum 30.06.2010 insoweit zu Bereitschaftsdiensten noch verpflichtet, als die in diesen Diensten angeleisteten Arbeitsstunden sich im Rahmen der opt-out Regelung befinden.
Für sich sollten Sie aber folgenden Umstand prüfen, dessen etwaiges Vorliegen aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht hervor geht:
Der EuGH erklärt, dass es für die Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer opt-out Regelung nicht genügt, dass im Arbeitsvertrag eine individualvertragliche Verweisung auf die Zustimmung in einem Tarifvertrag enthalten ist. Vielmehr muss die Zustimmung nicht nur individuell, sondern auch frei und ausdrücklich erfolgen, was bei einer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag regelmäßig nicht der Fall ist. Liegt dieser Fall bei Ihnen vor (dies müssten Sie ggf. noch mal prüfen lassen), könnte die opt-out Regelung unzulässig sein, so dass Sie bereits jetzt keine Arbeitszeit in dem in der Regelung vorgegebenen Rahmen leisten müssten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage mit diesen Ausführungen beantworten. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur der ersten rechtlichen Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts dienen kann. Eine umfassende Rechtsberatung wird hierdurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Ich habe noch eine Frage diesbezüglich. Zwar etwas spät, doch sie kommt.
Wie verhält es sich denn jetzt wo ich die Opt-Out Regelung gekündigt habe? Leiste ich meine Bereitschaftsdienste nur noch im Rahmen meiner vertragliche geregelten Arbeitszeit von 25h, da Bereitschaftsdienst ja zu 100% als Arbeitszeit gewertet wird? Somit hätte ich nach einem Bereitschaftsdienst, der in der Woche der von 20:00 - 06:30 geht, doch schon 10,5 h meiner wöchentlichen Arbeitzeit abgegolten und müsste nur noch 14,5 h in dieser Woche im Tagdsienst arbeiten. Oder sehe ich das falsch?
Mein arbeitgeber hat nämlich die maximale Arbeitszeit von 48h in der Woche prozentual auf meine Teilzeitstelle angeglichen und ist der ansicht das ich diese zusätlichen Stunden die dadurch entsehen, welche ich dann auch nur zu 50% bezahltbekomme, ableisen muss.
In der AVRK-K §10 steht allerdings dieses:
§ 10 Teilzeitbeschäftigte
Für Teilzeitbeschäftigte darf Mehrarbeit nicht angeordnet werden.
Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Mehrarbeit für den
Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses vereinbart wer-
den. Die Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 2 vereinbarte
Mehrarbeit dann ablehnen, wenn sie für sie unzumutbar ist.
Und da wir seit Jahren zuwenig Personal haben muss ich dem doch wohl auch nicht zustimmen.
Mit Freundlichen Grüßen
A. v. Samson
Sehr geehrter Fragesteller,
dies ist keine Nachfrage im Kontext der Ausgangsfrage, sondern ein veraenderter Sachverhalt, der einer weitergehenden rechtlichen Beurteilung bedarf. Dies wird nicht von der Nachfragefunktion gedenkt. Bitte haben Sie dafuer Verstaendnis. Gerne koennen Sie mir bezgl. dieser neuen Frage aber gerne eine Direktanfrage stellen.
MfG,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt