Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
1.
Die Mutter kann natürlich gerichtliche Schritte dann zumindest anregen beim FamG, wenn tatsächlich das Kindeswohl gefährdet ist. Aber das bloße Vorhandensein eines ungefährlichen Hundes, zudem ohne Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahrensituation, wird es der Mutter nicht ermöglichen, das Umgangsrecht aus diesem Grund auszuschließen. Anders wäre dies ggf. nur dann, wenn das Kind sich massiv gegen den Besuch wegen des Tieres ausspricht. Insoweit müssen natürlich stets „Einflüsterungen“ des anderen Elternteils beobachtet werden. Allerdings kann letzteres, wenn es jedenfalls dem Zweck dient, das Umgangsrecht zu vereiteln, natürlich auch ein „Eigentor“ werden. Da dies auch den Entzug des Sorgerechts rechtfertigen könnte (Verstoß gegen das Kooperationsgebot).
2.
Aus demselben Grund wird auch die bloße Anwesenheit des Hundes – vor allem in einem anderen Raum wohl grds. nicht zu einer Vereitelung des Umgangsrechts führen können. Ausnahme wäre sicherlich, in einer Art, die dem Kind Angst macht, bellend und geifernd im Raum herumliefe. Dies kann ich aber Ihrer Schilderung nicht entnehmen.
3.
Auch diese Gründe sprechen meines Erachtens in keiner Weise gegen das Kindeswohl und wären daher unbeachtlich.
4.
Sie würden sicherlich im Rahmen eines Verfahrens (welches aufgrund der Behauptungen der Mutter sicherlich denkbar ist) angehört werden (wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 12 FGG
). Obendrein könnten Sie im Notfall auch ein eigenes Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB
beantragen, was jedenfalls dann statthaft ist, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind entstanden ist. Natürlich wären gesetzte und vernünftige Argumente gegenüber den irrationalen Anschuldigungen der Mutter dem Verfahren sehr förderlich.
5.
Sie sollten wenigstens die Annahme entsprechender Briefe respektive die Kommunikation mit der Dame einstellen. Im schlimmsten Fall sollten Sie eine Unterlassungsklage / Beleidigungsanzeige in Erwägung ziehen. Allerdings müssen sie bei letzterem selbst erwägen, ob dies nicht das ohnehin belastete Verhältnis verbessert. Sollte allerdings Ihre Schmerzgrenze erreicht sein, sollten Sie sich ein derartiges Verhalten natürlich nicht gefallen lassen und wenigstens gerichtliche Schritte glaubhaft androhen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie doch gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 14.11.05
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Vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort.
Nur noch einmal für mich zum Verständnis, da es dass Hauptargument der Frau ist:
Die reine Tatsache, dass es sich um einen Kampfhund handelt, reicht also definitiv nicht aus? Wer ist in der Beweispflicht, ob der Hund gefährlich ist oder nicht? Reicht mein Gutachten aus oder ist es angeraten, den Hund erneut zur Prüfung vorzustellen?
Da Sie die Frage nach der kurzzeitigen Betreuung des Kindes nicht beantwortet haben, sollte ich diese Frage mit neuem Geldbetrag stellen? Ich kenne mich mit den Gepflogenheiten in diesem Bereich nicht aus (musste ich bisher auch nicht).
Zusatz: Das Kind hat bisher von sich aus ganz ausdrücklich auf meine Anwesenheit Wert gelegt und weder Angst noch Unwohlsein gezeigt oder geäußert.
MFG
Sehr geehrte Fragestellerin,
1. der Begriff Kampfhund ist, wie inzwischen auch die Gerichte eingesehen haben, alleine nicht aussagekräftig. Insoweit muss doch die Mutter bitteschön erstmal vortragen. Auch Ihr Gutachten dürfte insoweit förderlich und ausreichend sein. In der Beweispflicht ist aber streng genommen niemand, da bei entsprechdenm Vortrag der Mutter das Gericht von Amts wegen tätig wird.
2. Nein, die Beantwortung der offenen Frage ist inklusive. Die pauschalen Behautptungen der Mutter sind irrelevant. Maßgeblich ist das Kindeswohl. Da, wie Sie glaubhaft darlegen, das Kind vielmehr auf Ihre Anwesenheit besteht, wird ein entsprechendes Begehren der Mutter, sie vom Umgang auszuschließen, auf jeden Fall scheitern.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann