Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie bereits richtigerweise festgestellt haben, sind die Fragen des internationalen Steuerrechts sehr komplex. Jeder Steuerfall muss als Einzelfall geprüft werden.
Grundsätzlich sind Sie mit Zuzug, d.h. mit Aufnahme eines Wohnsitzes in D unbeschränkt steuerpflichtig mit dem ab diesem Zeitpunkt erzielten Welteinkommen. D würde also grundsätzlich nur Einkünfte, die Ihnen ab Oktober zufliessen besteuern. Allerdings ist der anzuwendende Steuersatz in Deutschland progressiv, d.h. gleichsam mit dem Einkommen ansteigend. Bei der Berechnung dieses Steuersatzes der auf Ihr Einkommen ab Oktober angewandt wird, werden die Einkünfte die Sie vor Oktober erzielt haben miteingerechnet, so dass Sie im Ergebnis die Einkünfte ab Oktober mit dem Steuersatz der auf die gesamten Jahreseinkünfte entfallen würde versteuern müssen.
Hinsichtlich der Abfindung gilt grundsätzlich auch das Zuflussprinzip, so dass Sie jedenfalls dann auf der sicheren Seite stehen, wenn Ihnen die Abfindung zufliesst bevor Sie in D unbeschränkt steuerpflichtig werden. Sollte dies nicht möglich sein, müsste nochmals eingehend geprüft werden, ob und falls ja, wie dies umgangen werden könnte. Dies sind dann aber Fragen die anhand der Abfindungsvereinbarung im Rahmen eines weitergehenden Beratungsmandates geprüft werden müssten und nicht mehr Teil dieser hier erfolgenden Erstberatung sein können.
Falls Sie weiteren steuerlichen Beratungsbedarf besitzen, können Sie sich unverbindlich an mich per E-Mail unter haberbosch@doppelbesteuerung.eu wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger J. Haberbosch, Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
Eine Nachfrage zum progressiven Steuersatz: wie werden die Einkünfte vor Oktober hinzugerechnet? Habe ich beispielsweise monatlich ein Gehalt brutto von 5.00 Euro erhalten von Jan bis Oktober: wird in dem Fall 50.000 EUR hinzugerechnet oder wird das Nettoeinkommen hinzugerechnet?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Bei der Ermittlung des Steuersatzes werden die Bruttoeinkünfte hinzugerechnet, falls Werbungskosten nachgewiesen werden können, so können diese abgezogen werden, nicht jedoch Sonderausgaben oder die bereits in UK bezahlte Lohnsteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch