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Bestelltes Radio im Neuwagen fehlt, nachrüsten oder Gutschrift möglich?

11. September 2006 21:27 |
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Kaufrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mir bei einem bekannten großen Autohaus ein neues Fahrzeug gekauft. Am 05.09.2006 wurde das Fahrzeug angemeldet.
Bei Abholung (am gleichen Tag) fiel mir auf, das ein Teil nicht mit eingebaut war(ein "Twin Audio" Eur 150,00, damit können die Kinder auf den Rücksitzen mittels Kopfhörer, z.B. CD oder Radio hören).

Ich bemängelte dies sofort und bekam als Antwort: Die Firma .... behält sich das Recht vor, Preislisten und Zusammensetzung div. Pakete zu ändern. Aber, es wäre kein Problem das fehlende "Twin Audio" nachzurüsten.
Daraufhin nahm ich das Auto an, als er versprach sich darum zu kümmern. Zuhause fiel mir auf, das der Kaufvertrag von der mitbekommenen Rechnung abwich und genau dieses "Twin Audio" nicht mit aufgelistet war.

Leider war der Verkäufer bis jetzt sehr unzuverlässlich, in seinen Aussagen und auch in seinen versprochenen Rückrufen, die nie gekommen sind. Außer ich habe ihn angerufen.

Dadurch habe ich zwei andere Autohäuser der jeweiligen Automarke angerufen, um zu erfahren, ob die Nachrüstung wirklich kein Problem sei und ob die Firma ....wirklich Änderungen vornehmen kann, ohne dem Kunden etwas davon zu sagen.

Von beiden Autohäusern wurde mir gesagt, dass wenn das Auto so bestellt worden wäre, wie es im Kaufvertrag steht, ich auch genau so ein Auto bekomme. Der Verkäufer hat sich vertan und das "Twin Audio" einfach vergessen mit anzugeben.
Zudem sei eine Nachrüstung nicht empfehlenswert, da die ganze Mittelkonsole entfernt werden müsste und es dadurch zu Probleme kommen kann. Beide Autohäuser bestätigen mir, das ich es nicht nachrüsten lassen soll. Sie würden ihren Kunden auch davon abraten.

Letzter Stand, der Verkäufer hat mir auf mein Verlangen eine E-Mail geschickt und geschrieben, das er das besagte Teil bestellt hat und er mich anruft, sobald es eingetroffen ist.

Meine Fragen:
Da er sehr unzuverlässig ist, gibt es da eine gewisse Zeit, falls er nicht anruft (und das glaube ich fast),und ich habe kein Anrecht mehr darauf, weil ich das Auto schon habe?

Oder, kann er sich Wochenlang nicht melden und ich hab auch nach Wochen immer noch das Recht, das dieses "Twin Audio" eingebaut wird?

Ich habe mittlerweile die Befürchtung, wenn ich es Nachrüsten lasse, dann bekomme ich noch mehr Probleme. Kann ich es ablehnen? Stattdessen würde ich lieber eine Vergütung auf Winterreifen aushandeln? Habe ich überhaupt das Recht dazu?

Sehr geehrte Fragenstellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten:

Das von Ihnen gekaufte Fahrzeug ist mangelhaft, da das von Ihnen bestellte Twin Audio fehlt. Zunächst steht Ihnen bei Vorliegen eines Sachmangels ein sog. Nacherfüllungsanspruch zu. Gemäß § 439 BGB können Sie als Nacherfüllung nach Ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen. Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Indem Sie den Wagen entgegen genommen haben, könnte Sie jedoch bereits konkludet, also stillschweigend durch schlüssiges Verhalten, als Art der Nacherfüllung die Nachbesserung gewählt haben.

Ganz wichtig: setzen Sie Ihrem Verkäufer schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (ca. 2-3 Wochen). Erst wenn der Verkäufer die Frist fruchtlos verstreichen lässt, haben Sie statt dem Nacherfüllungsanspruch einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder sogar einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag.

Wenn Sie lieber eine Minderung in Form einer Gutschrift wünschen, sollten Sie dies ansprechen. Einen Anspruch haben Sie hierauf zwar nicht, diese Form der Mängelgewährleistung könnte jedoch auch Ihrem Verkäufer lieber sein.

Ihre Ansprüche in dieser Angelegenheit verjähren nach zwei Jahren seit Ablieferung des Fahrzeugs.

Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben. Gerne steht Ihnen meine Kanzlei für eine weitere Beratung oder der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Marc Kohlenbach
Rechtsanwalt

Bachemer Str. 176-178
50931 Köln
0221/2828390

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