Sehr geehrter Fragesteller,
vorab darf ich klarstellen, dass in Anbetracht Ihres Einsatzes kein vollständiger Vertragsentwurf erwartet werden kann, auch wäre dies ohne Kenntnis des Sachverhaltes nicht möglich.
Sie als Reiseveranstalter bieten eine Gesamtheit von Leistungen an, die "Vermieter" von Objekten sind sog. Leistungsträger.
Da Sie von diesen Leistungträgern im Voraus Kapazitäten anmieten, ist für Sie wichtig, dass Sie sich vorbehalten diese im frühen Stadium nur gegen eine Gebühr zu reservieren und noch nicht verbindlich zu buchen (hier müssen Sie Ihr Verhandlungsgeschick ausspielen). Die verbindliche Buchung sollte so spät als möglich erfolgen, am besten erst dann, wenn Sie die Reise kostendeckend ausgebucht haben.
Aber auch nach der Buchung sollten Sie sich den Rücktritt vom Vertag vorbehalten, hier sollten Sie eine zeitliche Staffel mit Vertragsstrafen aushandeln. Auch in die andere Richtung, also zu ihren Gunsten sollten feste Vertragsstrafen festgelegt werden.
Ganz wichtig ist eine präzises Leistungsbeschreibung/bzw. Beschaffenheitsbeschreibung mit der vertraglichen Übernahme von Reisepreisminderungen durch den Leistungsträger, wenn die Minderung des Kunden hierauf beruht. Wichtig ist, dass Ihre Reisebeschreibung sich mit dieser Beschreibung deckt, oder am besten als Grundlage des Leistungsumfangs für den Leistungsträger festgeschrieben wird.
Die Bezahlung ist ein wichtiger Teil des Vertrages. Regeln Sie die Höhe Ihrer Anzahlung (möglichst gering) und behalten Sie sich einen Teil der Zahlung für nach der Leistungserbringung vor (soweit durchsetzbar), damit umschiffen Sie das Solvenzrisiko bei Regressansprüchen zumindest teilweise.
Regeln Sie, soweit im Einzelfall zulässig, den Gerichtsstand, besonders bei Auslandsbeziehungen.
Soweit § 305 ff BGB dies zulässt sollten Ihre Bedingungen in AGB Form abgefasst werden.
Bitte prüfen Sie genau, ob Sie in der Lage sind, solche Verträge rechtswirksam zu formulieren. Diese Verträge sind die Basis Ihres Unternehmens. Ich rate im Zweifel zur Erstelung durch einen kompetenten Rechtsanwalt. Sie könne hier oft Pauschalhonorare aushandeln. Fehler im Vertrag gehen fast immer zu Ihren Lasten.
Ich hoffe eine erste Orientierung gegeben zu haben und darf auf die §§ 651a ff BGB verweisen, welche sie als Reiseunternehmer kennen müssen.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin