Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bestandsschutz für Dachanhebung ohne Baugenehmigung in 1980 in DDR

4. März 2021 22:50 |
Preis: 60,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um Fragen des Bestandsschutzes, der Duldung und der Baurechtswidrigkeit in der ehemaligen DDR und die Auswirkungen hier und jetzt.

Ich habe 2013 ein Einfamilienhaus in Dresden gekauft, und habe nun erfahren, dass es wohl in 1980 zu einer Dachanhebung kam, die nicht genehmigt war. Hierdurch wurde an dem recht kleinen Haus ein zusätzlicher Raum unter dem Dach gewonnen.

Soweit ich weiss besteht hierzu Bestandschutz, weil es mehr als 5 Jahre vor der Wende so Bestand hatte.

Würde mich freuen dazu einen Input zu bekommen von einem Anwalt (m/w) der mich hier vertreten könnte gegenüber dem Bauamt.

Vielen Dank.

5. März 2021 | 00:11

Antwort

von


(1390)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Gerne zu Ihrer Frage:

Soweit ich weiß besteht hierzu Bestandschutz, weil es mehr als 5 Jahre vor der Wende so Bestand hatte.

Antwort:

Einen baurechtswidrigen Bestandsschutz gab es z.B. für „Schwarzbauten" in der DDR bestenfalls durch eine Duldung gem. § 11 Absatz 3 der VO über die Bevölkerungsbauwerke vom 08.11. 1984 dergestalt, dass nämlich 5 Jahre nach dem Bau eine Rückbauverfügung nicht mehr ergehen konnte.

Soweit der Bestandsschutz, der zum öffentlichen Recht gehört.

Unberührt davon blieben aber zivilrechtliche Ansprüche etwa aus dem Nachbarschaftsrecht sowie auch Fragen der baulichen Sicherheit wie Statik und Brandschutz, Fluchtwege etc. Denn zum den Letzteren konnten auch Bußgelder verhängt werden.

Vorliegend ist aber jetzt fraglich, ob diese DDR-Duldung in das jetzige Baurecht bzw. sogar Bauordnungsrecht der BRD hinein wirkt.

Das kann durch „Verwirkung" geschehen, indem die Baubehörde den baurechtswidrigen Zustand länger geduldet hat und damit bei dem Eigentümer ein berechtigtes Vertrauen entstehen konnte, man werde nicht einschreiten. So im Einzelnen dazu das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss v. 5.08.1991 – Az. 4 B 130.91.


Oder aber durch Fortwirken der o.g. Verjährung:

Eine nach § 11 III der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke vom 8. 11. 1984 eingetretene Verjährung der behördlichen Eingriffsbefugnis steht dem Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 77 I ThürBauO ebenso entgegen wie dem Erlass einer Nutzungsuntersagung nach dieser Vorschrift.

So das OVG Weimar, Urteil vom 18. 12. 2002 - 1 KO 639/0.

Erfordernisse der baulichen Sicherheit wie Statik und Brandschutz, Fluchtwege etc. bleiben in beiden Varianten unberührt, sind also auch nach aktuellem Recht zu befolgen.

Dies ist eine summarische Ersteinschätzung aus der Ferne, sodass Sie eine(n) auf diesem Gebiet versierte(n) Anwalt/in in Ortsnähe zur Vertiefung und ggf. Vertretung beiziehen sollten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

(1390)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER