Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
In § 63 der Landesbauordnung Nordrhein Westfalen (LBO NW) ist festgelegt, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürfen.
§ 74 sieht eine zwingende Beteiligung der Angrenzer vor:
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke (Angrenzer) sind zu beteiligen.
Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.
Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung von Abweichungen zugestimmt haben.
Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Abweichung dem Angrenzer zuzustellen. Wird den Einwendungen entsprochen, kann auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet werden.
Die Baubehörden fordern bei geplanten Vorhaben meistens immer dann die Nachbarzustimmung, wenn nachbarschützende Vorschriften betroffen sind. In der Regel sind dies die - wie hier - Abstandflächenvorschriften.
Die Abstandflächenvorschriften dienen insbesondere dem Schutz des Nachbarn.
Hierdurch sollen unter anderem Belichtung und Belüftung, Brandschutz, und so weiter, oder um es allgemein zu formulieren, "sozialverträgliche Abstände" gewährleistet werden.
Sie sollten daher nochmals mit der Baubehörde Rücksprache halten.
Regelmäßig wird jedoch die Nachbarzustimmung erforderlich sein, wobei gegebenenfalls auf dem Rechtswege eine Ausnahme erzwungen werden kann.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Diese Antwort ist vom 16.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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