Sehr geehrter Fragesteller,
einen Bestandsschutz gibt es nicht, solange dieser nicht Grundbuch eingetragen worden ist. Sie sollten dem Nachbarn daher eine Frist setzen, den Rückbau auf ihrem Grundstück vorzunehmen. Tut er dies nicht, könnten Sie dies auf ihrem Grundstück selbst tun, müssten die Kosten allerdings aufgrund des Zeitablaufes selbst tragen.
Auch ist eine Verjährung nicht gegeben, weil es sich um keinen Überbau im rechtlichen Sinne handelt, da es kein Gebäude ist.
Teil „seiner" Einfahrt ist schlicht auf Ihrem Grundstuck, welche Sie dann beseitigen können.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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