Sehr geehrter Fragesteller,
vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens ist bei Eignungszweifeln § 46 Abs.3 iVm. §§ 11ff FeV. Es dient zur Vorbereitung von Entscheidungen über einen Enzug der Fahrerlaubnis wegen Eignungszweifeln, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder die Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt.
Die Anordnung des Gutachtens ist im Übrigen unabhängig von einem Fahrzeugführen im Straßenverkehr.
Zudem ist nicht erforderlich, dass die Annahme vorliegen muss, dass der Betroffene den möglichen Stoffgebrauch und das Fahrzeugführen nicht hinreichend sicher trennen kann.
Grundsätzlich kommt in Ihrem Fall eine solche Anordung in Frage. Ob es hierzu tatsächlich kommen wird, kann von hieraus ohne genaue Kenntnis des Akteninhalts nicht abschließend beurteilt werden.
Es obliegt dabei der Fahrerlaubnisbehörde, welche Maßnahmen bzw. Untersuchungsmethoden sie anordnet.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs.8 FeV).
In der Rechtsprechung wird zudem überwiegend angenommen, dass ein dem Betroffenen zurechenbares Kürzen des Haupthaares, wodurch eine angeordnete toxikologische Untersuchung im Rahmen der Abgabe einer Haarprobe verhindert wird, einer Weigerung der Gutachtenbeibringung gleichsteht.
Da es sich um ein angeordnetes Gutachten handelt, kann eine angeordnete Haarprobe grundsätzlich auch nicht durch ein von dem Betroffenen freiwillig beigebrachtes Drogenscreening ersetzt werden.
Da zudem die Anordnung des Gutachtens nicht als selbständiger Verwaltungsakt angesehen wird, so dass hiergegen nicht isoliert vorgegangen werden kann.
Falls es in Ihrem Fall tatsächlich zur Anordnung eines Gutachtens kommen sollte, rate ich Ihnen dennoch an, anwaltlichen Rat vor Ort zu suchen, da es sich -wie bereits ausgeführt- bei den obigen Ausführungen lediglich um eine summarische Prüfung aufgrund der bekannten Sachverhaltsangaben handelt.
Der Kollege wird in diesem Fall zunächst Akteneinsicht nehmen und sodann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick vermittelt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -
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Falls Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen möchten, darf ich darauf hinweisen, dass meine Kanzlei vom 07.-11.04.08 geschlossen bleibt, eine Nachfrage in dieser Zeit also nicht beantwortet werden kann.
Sehr geehrte Frau Mack,
vielen Dank für ihre rasche Antwort, jetzt weiss ich im Groben was noch auf mich zukommen wird. Ich denke ich werde wohl nicht um das Gutachten rum kommen. Daher meine letzte Frage, wenn ich einen Anwalt aufsuche, inwiefern könnte er mir noch weiterhelfen? Es scheint mir nach Ihren Angaben recht aussichtslos der Haarprobe zu entkommen, da selbst meine kurzhaar frisur als Weigerung der Gutachtenerbringung gesehen wird. Grüße und vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Frau Mack,
vielen Dank für ihre rasche Antwort, jetzt weiss ich im Groben was noch auf mich zukommen wird. Ich denke ich werde wohl nicht um das Gutachten rum kommen. Daher meine letzte Frage, wenn ich einen Anwalt aufsuche, inwiefern könnte er mir noch weiterhelfen? Es scheint mir nach Ihren Angaben recht aussichtslos der Haarprobe zu entkommen, da selbst meine kurzhaar frisur als Weigerung der Gutachtenerbringung gesehen wird. Grüße und vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Es ist von hier aus nur sehr schwer zu beurteilen, ob Ihnen ein Kollege vor Ort bei der sich stellenden Problematik konkret weiterhelfen könnte.
Da aber nur dieser Akteneinsicht nehmen kann und eine abschließende Einschätzung erst danach möglich ist, ist es nicht auszuschließen, dass der Kollege hilfreiche (weitere) Ansatzpunkte für Ihre Vertretung und ggf. eine erfolgreiche Anfechtung einer Gutachtensanordnung ausmachen würde.
Hier kämen zum Beispiel auch Verfahrensfehler oder anderweitige Fehler der Behörde in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen damit die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -