Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein bis zweimal im Jahr darf der Vermieter die Wohnung besichtigen, ohne daß hierfür ein besonderer Grund vorliegen muß. Dieser hat dann das Recht, die Wohnräume einfach routinemäßig zu überprüfen.
Wenn er jedoch die Wohnung weitervermieten will, dann kann er von Ihnen verlangen, mit Nachmietern auch öfter in die Wohnung eingelassen zu werden.
Aber auch dann darf er nicht jeden Tag die Wohnung betreten.
Sie kommen dann Ihren Pflichten nach, wenn Sie dem Vermieter einmal wöchentlich während dreier Vormittagsstunden und nur in Eilfällen noch an einem weiteren Tag Zutritt zur Wohnung gewähren (LG Kiel, WM 93, S. 52).
Hier reicht es notfalls auch aus, wenn Sie Ihren Wohnungsschlüssel bei einem Nachbarn hinterlegen und den Vermieter davon informieren.
Sie müssen bei der Wohnungsbesichtigung natürlich nicht selbst anwesend sein.
Es reicht, wenn sich der Vermieter den Schlüssel beim Nachbarn abholen kann.
Zusätzlich gilt:
Der Vermieter hat seinen Besuch mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen und darf sein Besuchsrecht nur zu den ortsüblichen Zeiten ausüben, das heißt generell werktags unter Berücksichtigung von Ruhezeiten, also etwa von 10.00 bis 13.00 Uhr, und von 15.00 bis 18.00 Uhr, ausnahmsweise auch später.
Bei Wohnungsbesichtigungen aus Gründen der weiteren Vermietung sind Besichtigungen nur zu dem Mieter genehmen Zeiten (z.B. wegen Berufstätigkeit samstags) und nicht häufiger als etwa alle 14 Tage (wie oben beschrieben) nach Vorankündigung zulässig.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
www.net-rechtsanwalt.de
www.net-scheidung.de
www.online-einspruch.de
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Nur noch einmal zur Klarstellung: wenn also z.B. jeden zweiten Samstag vormittags eine Besichtigung möglich ist, wäre das ausreichend und die Vermieter können sich nicht über mangelnde Kooperationsbereitschaft meinerseits beklagen?
Vielen Dank vorab.
So ergibt es sich aus der Rechtsprechung und wird als vollkommen ausreichend erachtet.