Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Grundsätzlich müssen Sie dulden, dass der Vermieter mit potenziellen Nachmietern die Wohnung im Rahmen der Zumutbarkeit besichtigt. Dieser Anspruch ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. In Ihrem Fall möchte jedoch der Nachmieter Ihre Wohnung besichtigen. Zwischen diesem und Ihnen besteht keinerlei Vertragsverhältnis. Sie sind daher rechtlich nicht verpflichtet, den Nachmieter in Ihre Wohnung zu lassen.
Ich würde Ihnen dennoch raten, einen letzten Termin mit dem Nachmieter auszumachen. Sollte der Makler bzw. der Nachmieter tatsächlich einen Rechtsanwalt einschalten, würde dies für Sie weiteren (unnötigen) Ärger bedeuten.
Achten Sie aber darauf, dass die Wohnung ausreichend „bewohnt" wird, d.h. die Heizung angemessen läuft und regelmäßig gelüftet wird. Sie könnten sonst, da Sie entsprechend Ihren Angaben nicht eingezogen sind, für eventuell entstehende Mängel von Ihrem Vermieter haftbar gemacht werden.
II.
Zur Kaution: Ihr Vermieter hat eine angemessene Überlegungs- und Abrechnungsfrist bezüglich Ihrer Mietkaution. Diese Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Solange wie die Höhe der Nebenkosten nicht feststeht, hat der Vermieter auch noch ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006, Az. VIII ZR 71/05
).
D.h. in Ihrem Fall ist der Vermieter durchaus berechtigt, die Kaution noch einzubehalten. In Ihrem Fall müssen jedoch die besonderen Umstände gewichtet werden. Nach einer derart kurzen Mietzeit, ohne dass Sie die Wohnung bewohnt haben, kann im Prinzip nicht einmal von einer Nebenkostennachzahlung ausgegangen werden. Sie sollten und können daher darauf bestehen, dass zumindest ein erheblicher Teil der Kaution unmittelbar nach Wohnungsübergabe an Sie ausbezahlt wird.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Otterbach,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, besonders auch zur Kautionsfrage.
Es ist mir klar, dass Besichtigungen zum Zweck der Weitervermietung zu dulden sind, ich hätte ja auch gerne mehr Besichtigungstermine gehabt als nur eine oder zwei, damit die Wohnung früher hätte weitervermietet werden können. Der Makler hat noch lange danach einen Wohnungsschlüssel von mir behalten, den ich erst mit nachdrücklicher Forderung zurück bekam. Der Nachmieter ist gefunden und hat den Vertrag unterschrieben. Jetzt geht es um seine Vorbereitungen für seinen Einzug.
Ich verstehe nicht ganz, warum - da ich doch nicht verpflichtet bin, wie Sie schreiben und wie ich auch glaubte, den Nachmieter nun noch einmal in die Wohnung zu lassen - ich weiteren unnötigen Ärger bekommen kann, wenn der Makler einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser müsste doch auch wissen, dass es diese Verpflichtung dem Nachmieter gegenüber für mich nicht gibt.
Sehr geehrter Fragesteller,
mit Ärger meinte ich vor allem weitere Unannehmlichkeiten. Ein Brief vom Anwalt übt immer einen gewissen Druck aus; wahrscheinlich werden die Anwaltskosten von Ihnen gefordert oder sogar noch gerichtliche Schritte angedroht.
Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen m.E. unrechtmäßig wäre, heißt das noch lange nicht, dass ein Anwalt den Fall nicht übernimmt. Ist der Makler bzw. Nachmieter bspw. rechtsschutzversichert, ist es den Anwälten meistens (leider) relativ egal, wie hoch die Erfolgsaussichten einer Angelegenheit sind. Unterm Strich wird die Rechnung ja bezahlt.
Aus diesem Grund würde ich, einfach um die Angelegenheit nicht weiter aufzukochen, etwas nachgeben und dem Nachmieter trotz Ihrem Ärger den Zutritt in die Küche gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt