Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Für kommende Wasserschäden haften Sie und die Nachbarin gemeinsam, da es die gemeinsame Wasserleitung ist. Das gilt aber nur für Schäden bis zum Verteiler. Ab dem Punkt, an dem sich die Leitungen teilen, haftet jede für sich.
Die Nachbarin können Sie nicht einfach so abknipsen, da es die gemeinsame Wasserleitung ist. Sie können aber durchaus die Nachbarin auffordern, sich eine eigene Wasserleitung legen zu lassen bzw. eine Erneuerung der alten Wasserleitung in Auftrag geben. Bei letzterem wäre es eine Überlegung wert, die Aufspaltung der Leitung außerhalb des Hauses stattfinden zu lassen, so dass die nachbarliche Leitung nicht durch Ihr Haus führt. Beides setzt aber eine nachweisbar gesetzte Frist voraus, auch müssen Sie nachweisen können, dass die alte Leitung marode und Gefahr im Verzug war. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Wasserwerke bzw. des Installateurs wäre da Gold wert.
Wenn Sie den Auftrag dann alleine erteilen, können Sie von der Nachbarin einen angemessenen Anteil einfordern, sofern Sie die Frist und die Gefahr im Verzug nachweisen können.
Da es hier sehr auf die entsprechende Dokumentation der Beweislage ankommt, empfehle ich, einen örtlichen Anwalt einzuschalten, der die Beweissicherung und Auftragserteilung dokumentiert und begleitet.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
würden Sie gegebenenfalls den Fall übernehmen?
Da "Gefahr im Verzug" besteht und die Nachbarin seit 2012 (1.schriftliche Auffforderung durch mich) nicht in eine neue Wasserleitung investieren will, wäre ich für den "Alleingang"
(was die Beauftragung der Wasserbetriebe zur Erneurung
der gemeinsamen Wasserleitung anbelangt).
In meinem Sinne & der Wasserbetriebe wäre Ihr Vorschlag: Den Abzweig (das T-Stück) im Zuge der Erneuerung außerhalb meines Kellers ( direkt vor dem Haus/Vorgarten) zu setzen, um den separaten Zulauf des Wassers bei der Nachbarin von meinem Grundstück aus( außerhalb meines Kellers) herzustellen .
Bei Einhaltung der Fristen und korrekter Beweislage, bekäme ich rechtlichen Schwierigkeiten, wenn im Zuge dieses von mir ausgelösten Bauvorhabens ein Loch (ein neuer Zugang für das neue Wasserrohr) in den Keller der Nachbarin gebohrt werden müßte?? Das wäre meine Nachfrage.
Danke Herr Weber für die Antwort
Sehr geehrte Ratsuchende,
aus Zeitmangel ist es mir leider unmöglich, das Mandat zu übernehmen.
Für das Loch in de Keller der Nachbarin benötigen Sie zwingend deren Zustimmung, ohne deren Zustimmung wäre es eine strafbare Sachbeschädigung und eventuell auch Hausfriedensbruch.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt