Sehr geehrter Fragesteller,
eingangs möchte ich festhalten, dass zur sachgerechten rechtlichen Einschätzung weitere Angaben hinsichtlich der Schadensentstehung bzw. -ursache und der Art des konkreten Schadens sowie die Einsichtnahme in den Gebäudeversicherungsvertrag unabdingbar sind. Anhand Ihrer hier gemachten äußerst knappen Angaben möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten.
In der Regel springt etwa in Fällen eines Wasserrohrbruchs, durch den das Gebäude bzw. Ihre Wohnung einen Schaden erlitten hat, die Gebäudeversicherung ein. In Ihrem Fall ist natürlich entscheidend, welche Schäden die Gebäudeversicherung abdeckt. Grundsätzlich sollten bestimmte Wasserschäden allerdings vom Versicherungsschutz erfasst sein, so dass die Aussage der Hausverwaltung zunächst fraglich ist. Nicht versichert sind in der Regel etwa Wasserschäden durch Grund- und Hochwasser, Sturmflut und Lawinen, Plansch- und Reinigungswasser sowie aufgrund von unsachgemäß geschlossenen Türen und Fenster eindringender Regen. Als grobe Faustregel gilt, dass die Gebäudeversicherung lediglich durch Leitungswasser verursachte Schäden übernimmt. Wasserschäden durch von außen eindringendes Wasser ist häufig nicht Gegenstand der Gebäudeversicherungsleistung.
Diesbezüglich rate ich Ihnen dringend zur Einsicht in den Gebäudeversicherungsvertrag und zur Rücksprache mit Ihrer Hausverwaltung.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, und verbleibe mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt