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Beschwerde 4 Monate nach dem Beschluss des Landgerichtes zulässig?

4. März 2025 06:39 |
Preis: 40,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe eine allgemeine Verfahrensfrage.

1. Es gibt einen Beschluss eines Landgerichtes, als Teil eines Strafverfahrens welches eingestellt wurde. Der Angeklagte soll für die U-Haft nach StrEG entschädigt werden

2. 4 Monate nach dieser Entscheidung reicht die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine Beschwerde ein und begründet diese mit den alten Argumenten aus dem Gerichtsverfahren, ein wenig anders betont/formuliert. Also keine neu Erkenntnisse. Und nach 4 Monaten Stille.

Ist eine solche Beschwerde zulässig? Ich meine formal. Der Beschluss soll doch rechtskräftig sein, man kann doch nicht immer wieder mit neuen Beschwerden die abgeschlossenen Sachen neu aufrollen?

4. März 2025 | 07:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Darstellung bedarf es für eine seriöse Antwort die Kenntnis der Beschwerde.

Aus diesem Grund übersenden Sie mir bitte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Ich werden dann meine Antwort ergänzen.

Senden Sie mir die Beschwerde bitte direkt an mein E-Mailadresse, die Sie meinem Profil entnehmen können.

Wenn mir diese vorliegt kann ich meine Antwort ergänzen und konkret auf den Sachverhalt eingehen. Sehen Sie bitte bis zur Antwortergänzung von Nachfragen ab, damit Ihnen diese Funktion nach meiner Ergänzung erhalten bleibt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Ergänzung vom Anwalt 4. März 2025 | 10:08

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Unterlagen.

Nach Durchsicht muss ich Ihnen leider mitteilen, dass der Beschluss des Landgerichts nicht rechtskräftig ist.

Der Beschluss vom 24.10.2024 ist der Staatsanwaltschaft am 29.10.2024 zugestellt worden. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft am 04.11.2024 sofortige Beschwerde eingelegt.

Damit ist die Frist von einer Wocher zur Einlegung gewahrt.

Die sofortige Beschwerde ist danach rechtzeitig eingelegt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Dass die Begründung viel später eingegangen ist, ist dabei unerheblich.

Was aber zu prüfen ist, wann genau die sofortige Beschwerde beim Gericht eingegangen ist. Das Schriftstück ist datiert auf den 04.11.2024. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass es auch rechtzeitig eingegangen ist. Davon ich gehe ich zwar aus, da es keinen Hinweis des Gerichts gibt. Ungeachtet dessen, sollte dieses an Hand einer Akteneinsicht geprüft werden.

Sie können demnach nicht damit argumentieren, der Beschluss sei rechtskräftig.

Es muss zum Inhalt der Begründung Stellung genommen werden.

Dazu sollten Sie vor Ort einen Anwalt beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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