Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich nicht davon aus, dass Sie drei "Strafen" im eigentlichen Sinne bezahlt haben. Der Begriff der Geldstrafe bedeutet, dass Sie bereits strafrechtlich zu einer solchen verurteilt worden sein müssten. Dann dürften die Taten nciht erneut verfolgt werden. Vermutlich meinen Sie eine Zahlung an die Verkehrsgesellschaft, die in der Regel von Schwarzfahrern als eine Art pauschaler Schadensersatz bzw. Bearbeitungsaufwand geltend gemacht wird. Auch wenn Sie dieses Entgelt entrichtet haben, bleibt es den Verkehrsbetrieben unbenommen, Strafanzeige bzw. -antrag wegen Erschleichens von Leistungen zu erstatten.
Es ist einem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht zu empfehlen, im Rahmen einer Beschuldigtenanhörung Angaben zur Sache zu machen, wenn einem nicht der Inhalt der Ermittlungsakte bekannt ist. Denkbar wäre zum Beispiel, dass lediglich wegen einer oder zwei der begangenen Taten Anzeige erstattet worden ist. Wenn Sie dann z.B. drei Taten gestehen würden, könnten Sie die Situation also sogar noch verschlimmern.
Angaben zur Sache sollten Sie allenfalls dann machen, wenn Sie die Ermittlungsakte kennen. Daher empfehle ich Ihnen, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen sondern einen Rechtsanwalt mit einer Akteneinsicht beauftragen.
Sollten Sie sich nicht äußern, könnte Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen werden. Erschleichen von Leistungen wird gem. § 265a StGB
mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet. Wenn Sie strafrechtlich noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten sind, ist eine Freiheitsstrafe allerdings äußerst unwahrscheinlich. Die Höhe einer Geldstrafe kann im vorliegenden Fall auch nicht seriös prognostiziert werden, da es wesentlich darauf ankommt, wie viele Taten Ihnen gegenwärtig zur Last gelegt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
23. Februar 2015
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15:17
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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