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Beschuldigtenäußerung gegen Schwarzfahrt

23. Februar 2015 13:58 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Handlungsempfehlung für die Beschuldigtenanhörung

Guten Tag,
mein Name ist Jacopo, hier kurz zum Sachverhalt.
Ich wurde zwischen 15.02.2013 und 5.12.2014 dreimal in der U-bahn ohne eine gultige Fahrkarte erwischt.
Habe ich pünktlich die drei "Strafen" bezahlt aber trotzdem heute einen Brief von der Polizei bekommen wo ich mich als Beschuldigt oder nicht äußern soll.
Meine Frage ist: was soll ich am besten machen?
Antworten dass ich beschuldigt bin oder nicht?

Wenn dann eine Anklage bekomme was kann passieren?

Vielen lieben Dank

Jacopo

23. Februar 2015 | 15:17

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich nicht davon aus, dass Sie drei "Strafen" im eigentlichen Sinne bezahlt haben. Der Begriff der Geldstrafe bedeutet, dass Sie bereits strafrechtlich zu einer solchen verurteilt worden sein müssten. Dann dürften die Taten nciht erneut verfolgt werden. Vermutlich meinen Sie eine Zahlung an die Verkehrsgesellschaft, die in der Regel von Schwarzfahrern als eine Art pauschaler Schadensersatz bzw. Bearbeitungsaufwand geltend gemacht wird. Auch wenn Sie dieses Entgelt entrichtet haben, bleibt es den Verkehrsbetrieben unbenommen, Strafanzeige bzw. -antrag wegen Erschleichens von Leistungen zu erstatten.

Es ist einem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht zu empfehlen, im Rahmen einer Beschuldigtenanhörung Angaben zur Sache zu machen, wenn einem nicht der Inhalt der Ermittlungsakte bekannt ist. Denkbar wäre zum Beispiel, dass lediglich wegen einer oder zwei der begangenen Taten Anzeige erstattet worden ist. Wenn Sie dann z.B. drei Taten gestehen würden, könnten Sie die Situation also sogar noch verschlimmern.

Angaben zur Sache sollten Sie allenfalls dann machen, wenn Sie die Ermittlungsakte kennen. Daher empfehle ich Ihnen, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen sondern einen Rechtsanwalt mit einer Akteneinsicht beauftragen.

Sollten Sie sich nicht äußern, könnte Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen werden. Erschleichen von Leistungen wird gem. § 265a StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet. Wenn Sie strafrechtlich noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten sind, ist eine Freiheitsstrafe allerdings äußerst unwahrscheinlich. Die Höhe einer Geldstrafe kann im vorliegenden Fall auch nicht seriös prognostiziert werden, da es wesentlich darauf ankommt, wie viele Taten Ihnen gegenwärtig zur Last gelegt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Liedtke

ANTWORT VON

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