Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
, ist ein Vorsatzdelikt. Dies bedeutet, dass der Täter es zumindest für möglich gehalten haben muss, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn Sie überhaupt keinen Unfall bemerkt haben, an dem Sie beteiligt gewesen sein könnten.
Die Tatsache, dass jemand einen Unfall nicht mitbekommen hat bzw. dass dies zumindest nicht nachgewiesen werden kann, kann durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Es geht insbesondere neben der akustischen um die taktile Wahrnehmung. Diese ist je nach Unfallablauf und natürlich Fahrzeug gering, wenn nicht gar ausgeschlossen.
Weiter ist nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu klären, ob Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der möglichen Unfallbeteiligung ermöglicht worden sind. Es kommt nicht darauf an, dass die Feststellungen tatsächlich getroffen worden sind.
Im Falle einer Verurteilung drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre.
Es zählen hier viele Faktoren. Auch in dem Punkt kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an.
Wenn man nicht vorbestraft und zuvor niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, spricht das im Rahmen der Strafzumessung für einen.
Ich empfehle, der Vorladung nicht Folge zu leisten.
Vielmehr empfehle ich, einen Strafverteidiger einzuschalten. Dieser kann zunächst Akteneinsicht nehmen. Dann kann nachvollzogen werden, um was für ein (angebliches) Unfallgeschehen es geht. Auch kann geklärt werden, ob und welche belastenden Feststellungen getroffen worden sind - insb. Angaben des angeblich Geschädigten?, tierärztliche Feststellungen? Schließlich ist das weitere Vorgehen mit Ihnen abzustimmen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Für Ihre Verteidigung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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