Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
1.
Sie machen sich dann (mit-) haftbar, wenn Sie trotz offenkundig drohenden Schadenseinstritts nichts unternehmen, um den Schadenseintritt zu verhindern.
Wenn sich Ihr Kind aufgrund Ihrer vielen Hinweise in der Vergangenheit so verhält, dass sie davon ausgehen dürfen, dass es bemüht ist, einen Schadenseintritt zu verhindern und Sie es beim gemeinsamen Fahren auch im Blick haben, genügen Sie Ihrer Aufsichtspflicht.
Da ihr Kind jedoch noch recht jung und die Verkehrslage nach Ihrer eigenen Schilderung aufgrund der Enge recht schwierig ist, besteht grundsätzlich die Gefahr des Schadenseintritts.
Selbstvertsändlich wäre hier zu berücksichtigen, dass Autofahrer den zur Verfügung stehenden Raum ordnungswidrig verengen und im Schadensfall dadurch(überwiegend) selbst haften. Unter dem Aspekt einer möglichen Mithaftung aufgrund Verletzung der Aufsichtspflicht rate ich dringend davon ab, aufgrund fehlender Lust zu künftigen Hinweisen an Ihr Kind einen von Ihnen selbst ja als durchaus möglich eingeschätzten Schadenseintritt billigend in Kauf zu nehmen.
2.
Eine Strafbarkeit wegen "Unfallflucht" , § 142 StGB
, kommt durcfh Sie direkt nicht in Betracht, solange Sie keinen Unfall verursachen. Sie wären bei einem Schaden, den Ihr Kind verursacht, allenfalls mittelbar beteiligt. An die Strafbarkeit eines mittelbar Beteiligten werden indes hohe Anforderungen getestellt, die Aufsichtpflicht zu verletzen würde nicht genügen.
Sie müssten vielmehr aktiv auf das Geschehen einwirken (iz.B. ndem Sie Ihr Kind z.B. explizit anasweisen so zu fahren, dass ein Schadenseintritt zu erwarten ist), vgl. NStZ-RR 2003, 278
.
Eine strafrechtliche Verpflichtung einen Schadenseintritt zu melden besteht also dann nicht, wenn Ihr Kind diesen unter Beachtung der ihm möglichen Sorgfalt verursacht.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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Diese Antwort ist vom 20.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.05.2014
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10:07
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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