Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Das Wohnrecht würde bei einer Teilungsversteigerung nur dann bestehen bleiben, wenn es im Grundbuchrang etwaiger Grundpfandrechte der Banken vorgeht.
Ein solches Prozedere ist erfahrungsgemäß nicht zu erwarten, da sich die Banken in Abteilung III des jeweiligen Grundbuchs einen Vorrang einräumen lassen, so das Wohnrecht im Zuge der Teilungsversteigerung unterginge.
Darüber hinaus haben Sie nicht mitgeteilt, ob das Wohnrecht überhaupt im Grundbuch eingetragen ist.
Nur dann bestünde für das Wohnrecht eine Absicherungswirkung.
In der Regel ist die Teilungsversteigerung gegenüber einem früher eingetragenen Wohnrecht nachrangig.
In diesem Fall müsste der Ersteher das Wohnungsrecht übernehmen.
Sinnvoller erscheint mir insoweit, mit Hilfe eines Kollegen mit Ihrem Bruder dann frei über eine Abfindung in Geld zu verhandeln, um die Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch zu erreichen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Diese Antwort ist vom 16.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Roth,
Das Wohnrecht ist natürlich im Grundbuch eingetragen. Hypotheken u.ä. sind nicht eingetragen. Eine Einigung auf außergerichtlichem Wege halte ich für ausgeschlossen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
In diesem Fall wird es leider schwierig, die gegenwärtige Situation zu ändern.
Eine Löschung des Grundbuches gegen den Willen des Wohnrechtsberechtigten ist nicht möglich.
Sie sollten trotzdem eine Eingigung zumindest versuchen.
Schlägt dies fehl, können Sie nach § 2042 BGB
die Erbauseinandersetzung verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth