Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bezüglich der von Ihnen beantragten Bescheinigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung, ist es entscheidend, ob Sie tatsächlich einen Steuerfreibetrag aufgrund der vorliegenden Behinderung haben. Ab einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ist gemäß § 33b EStG
immer ein Steuerfreibetrag vorhanden.
Wenn der GdB zwischen 30-40 v.H. liegt, ist gemäß § 33b Abs. 2 S.2
Einkommensteuergesetz (EStG) ein steuerfreier Pauschbetrag nur dann gegeben, wenn die „Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht."
Dieses ist immer dann der Fall, wenn eine Einbuße der Fähigkeit besteht, sich körperlich - insbesondere von Ort zu Ort - zu bewegen. Die vorliegende Behinderung muss also nach der Rechtsprechung auf einen Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates (Wirbelsäulenerkrankung, Hüftgelenkserkrankung etc.), auf eine Herz- oder Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB von 30 v.H., oder auf eine Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30 v.H., zurückzuführen sein.
Auch in dem Bescheid der Versorgungsverwaltung wird dieses zwingend mit aufgeführt. Auf der ersten Seite wird unter der Höhe des Grades der Behinderung der Satz vermerkt. „ die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt." In Ihren Fall ist diese nach Auskunft der Versorgungsverwaltung dieses nicht der Fall und somit kann auch keine Bescheinigung für die Finanzverwaltung ausgestellt werden.
Sie haben die Möglichkeit falls die Angaben der Verwaltung hinsichtlich des Bescheides richtig sind (Keine Feststellung das die Behinderung nicht zu einer Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit führt), einen neuen Antrag auf Anerkennung eines höheren GdB zu stellen. Dabei sollten Sie sich jedoch bedenken, dass hier unter Umständen auch die Gefahr einer Herabstufung bestehen könnte.
Wenn Sie den Feststellungsbescheid bei der Arbeitsagentur zur Stellung eines Gleichstellungsantrages vorlegen, ist es nötig, dass die Arbeitsagentur auch die Art der entsprechenden Behinderung erfährt. Bei der Frage ob ein Kündigungsschutz im Wege der Gleichstellung ausgesprochen werden kann, ist es entscheidend welche Behinderungen bei Ihnen vorliegen und wie Sich diese auf Ihre Arbeitstätigkeit auswirken.
Die Arbeitsagentur muss prüfen, ob Sie aufgrund Ihrer Behinderung von einer Kündigung bedroht sind, bzw. ob sich die Behinderung nachteilig bei Ihrer Arbeitstätigkeit auswirkt. Der Arbeitsgeber wird von der Arbeitsagentur aber keine Diagnosen (bzw. Angabe der Behinderungen) erfahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pierre Aust
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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