Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Der von Ihnen genannte § 364 ABGB ist eine Vorschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch von Österreich. Ich gehe davon aus, dass sich das Grundstück jedoch in Deutschland befindet und daher wäre diese Vorschrift hier nicht anwendbar.
Eine vergleichbare Vorschrift, die den Entzug von Licht und Luft und dessen Folgen regelt, findet man in diesem Maße in den in Deutschland anwendbaren Nachbarschaftsrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer nicht.
Zwar haben Nachbarn auch aufgrund eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses Rücksicht aufeinander zu nehmen; rechtmäßige Handlungen des Eigentümers auf seinem Grundstück, die natürliche Vorteile und Zuführungen vom Nachbargrundstück abhalten, begründen jedoch meist keinen Abwehranspruch des Betroffenen.
Ein solcher ist nur in zwingenden Ausnahmefällen gegeben. Hier müssten die genauen örtlichen Begebenheiten gekannt werden, um zu entscheiden, ob möglicherweise ein solcher Ausnahmefall gegeben sein kann. Ihre Sachverhaltsdarstellung lässt bisher einen solchen Ausnahmefall aber nicht erkennen.
Der Landesbauordnungen Ihres Bundeslands können Sie zudem entnehmen, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen einer Baugenehmigung bedürfen.
Die Genehmigung des Vorhabens ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wird bei der Überprüfung der Bauunterlagen festgestellt, dass alle zu prüfenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurde, so ist die Baugenehmigung zu erteilen. Hierauf hat der Bauherr auch ein Recht, so dass Schadenersatzansprüche gegen diesen ausscheiden.
Ein Schadensersatzanspruch in Form eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Gemeinde kann nur gegeben sein, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt wurde. Sollte doch ein solcher Anspruch gegeben sein, so müsste genau überprüft werden, worauf die Rechtswidrigkeit gestützt wird. Damit z.B. eine Wertminderung geltend gemacht werden kann, müssen öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt worden sein, die gerade individuell auf einen Nachbarschutz abzielen.
In Ihrem Fall müsste wohl die Einhaltung der Abstandsflächen genau überprüft werden. Allein hier sehe ich die Möglichkeit eines gegebenen Verstoßes, der die Erteilung der Baugenehmigung rechtswidrig machen würde.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Anwalt gegen die Genehmigung Widerspruch eingelegt hat und dieser abgewiesen wurde. Es bestünde danach die Möglichkeit, Klage einzureichen. Erfolgsaussichten sind meines Erachtens aber nur gegeben, wenn die Bestimmungen über die Abstandsflächen in den Landesbauordnungen nicht eingehalten wurden. Auch ist ein genauer Blick auf den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde anzuraten.
Nach Ihrer Schilderung sehe ich eher schlechte Erfolgsaussichten für ein weiters Vorgehen. Nach genauer Überprüfung der Abstandsflächen erscheint aber ein Vorgehen gegen die Baugenehmigung an sich am sinnvollsten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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